Freitag, 14. Juni 1918

  

Anzeige im General-Anzeiger vom 14. Juni 1918Fleisch. Am Samstag werden in den Metzgergeschäften Rind- und Kalbfleisch zu 2,50 M., Leberwurst zu 1,80 M. und Blutwurst zu 1,50 M. das Pfund verkauft.
   Die Bürgerschaft ist vielfach der irrigen Ansicht, in Bonn seien die Preise für Fleisch und Wurst besonders hoch. Nur in einigen Landkreisen sind diese Preise niedriger. In fast allen Städten sind dagegen die Preise für Fleisch und Wurst wenigstens gleich hoch, in mehreren Städten der Rheinprovinz sogar höher als in Bonn.
   Fett. Auf die Abschnitte Butter und Fett der Speisekarte werden in der kommenden Woche insgesamt 60 Gramm Butter ausgegeben. Der Preis für ein Pfund Butter beträgt 4,15 M. […]

(Bonner Zeitung, Rubrik „Nachrichten des Lebensmittelamts der Stadt Bonn.“)

Neues Operettentheater. In den Festvorstellungen für die Ludendorff-Spende am Samstag und Sonntag wird „Die tolle Komteß“ aufgeführt. Vorher wird Direktor Steffter einen von Herbert Eulenberg zu diesem Zweck verfaßten Vorspruch halten.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

  

Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 14. Juni 1918Für die Ludendorff-Spende spielen am Sonntag vormittag die drei Bonner Lichtspielbühnen, Metropol, Union und Lichtspiele im Stern, und zwar werden alle drei Kinos ihre gesamte Bruttoeinnahme der Ludendorff-Spende überweisen.

Abgabe von Fleisch ohne Marken. Vor dem Kammergericht gelangte ein Straßprozeß zur Verhandlung, welcher gegen den Metzgermeister Karl Sch. aus Bonn schwebte. Der erwähnte Metzgermeister war angeschuldigt worden, Fleisch ohne Fleischmarken verkauft zu haben. Die Gattin eines Professors hatte von Sch. über 4 Pfund Fleisch ohne Marken erhalten: an eine andere Frau soll Sch. Fleisch verabfolgt haben, die Marken soll er erst später dafür ausgehändigt erhalten haben. Zu seiner Verteidigung betonte Meister Sch., die Professorsfrau habe ausländisches Fleisch erhalten. Die andere Frau habe für ihre kranke Tochter Fleisch aus dem Vorrat bekommen, welcher ihm für seine Familie zur Verfügung gestanden habe; die andere Kundin habe ihm später die erforderlichen Marken ausgehändigt. Die Strafkammer zu Bonn erkannte aber gegen Metzgermeister Sch. auf eine Geldstrafe und machte u. a. geltend, nach den in Betracht kommenden Kriegsvorschriften durfte der Angeklagte Fleisch aus dem Auslande oder aus dem Inlande nur gegen Fleischmarken abgeben: auch müssen die Fleischmarken unmittelbar nach Aushändigung des Fleisches hergegeben werden; eine Kontrolle würde sonst unmöglich sein. Dieses Urteil griff Sch. durch Revision beim Kammergericht an und beantragte seine Freisprechung. Marken könnten später verabfolgt werden. Für Fleisch aus dem Auslande brauchten überhaupt keine Marken hergegeben zu werden. Der Oberstaatsanwalt erklärte aber das Urteil der Strafkammer zu Bonn für einwandfrei und führte aus, Fleisch dürfe nur gegen Verabfolgung von Marken Aug um Aug hergegeben werden. Der Strafsenat des Kammergerichts vertrat denselben Standpunkt und erkannte auf Abweisung der vom Angeklagten eingelegten Revision.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

  

Ausfall von Konzerten. Die angekündigten Konzerte der 160er Kapelle finden nicht statt.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Aus der Rheinprovinz. Bonn“)