Montag, 27. Mai 1918

   

Anzeige im General-Anzeiger vom 27. Mai 1918Blumen für unsere Verwundeten. Die schöne Blütenzeit der Rosen ist angebrochen, und die Freude daran ist wohl allgemein bei den Einwohnern und Gästen unserer gepriesenen Gartenstadt. Aber wer denkt dabei der unfreiwilligen Gäste, der vielen Verwundeten, denen diese Freude fast ganz versagt ist, so lange sie an ihr Lager gefesselt sind! Besonders die Schwerverwundeten sind so dankbar und empfänglich für Blumenspenden. Da wäre es in diesen Sammel- und Opferzeiten ein kleines, aber lohnenden „Opfer“, unsere tapferen Helden recht ausgiebig mit Rosen und anderen Blumen zu erfreuen.

Trauer ohne Trauerkleidung. Einen vorbildlichen Aufrufe hat der Ständige Ausschuß der freiwilligen Hilfsausschüsse im Fürstentum Lippe erlassen. Der Ausschuß bittet, dahin zu wirken, daß die weibliche Bevölkerung aller Stände vom Tragen von Trauerkleidung während des Krieges absieht, und nur, wie bei den Männern üblich, durch Anlegen von Trauerflor der Trauer äußerlich Ausdruck gibt. Diese Aufforderung verdient, in weitesten Kreisen unseres Volkes beherzigt zu werden. Die Trauer ist eine Angelegenheit des Herzens, die mit Aeußerlichkeiten nichts zu tun hat. Will aber jemand Schmerz über das Dahinscheiden eines Anverwandten äußerlich zum Ausdruck bringen, so erfüllt ein Trauerflor diesen Zweck genauso wie ein schwarzes Kleid, denn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenwart zwingen uns, in bezug auf Kleidung die alleräußerste Beschränkung aufzuerlegen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Städtische Nachrichten“)

    

Anzeige im General-Anzeiger vom 27. Mai 1918Warnung vor Wohnungskündigungen. Der Kölner Stadtanz. bemerkt in seiner Nummer 215: Bei den zurzeit herrschenden ungünstigen Wohnverhältnissen werden Mieter wie Vermieter in ihrem eigenen Interesse vor Kündigung von Mietwohnungen, von außerordentlichen, nicht zu umgehenden Notfällen abgesehen, amtlich dringend gewarnt. Die Beschaffung einer anderen Wohnung ist heute schwierig, wenn nicht unmöglich. Auch droht leicht die Gefahr, daß die neugemietete Wohnung am Räumungstage nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Das Mieteinigungsamt kann nach den Bestimmungen der Mieterschutzverordnung vom 26. Juli 1917 auf Anrufen eines gekündigten Mieters die ihm zugegangene Kündigung für wirkungslos erklären, wodurch dem gekündigten Mieter das Recht gegeben wird, in der Wohnung zu verbleiben. Hat nun der neue Mieter die bisherige Wohnung bereits aufgegeben, so kann er in die neugemietete Wohnung nicht einziehen und kommt in die Gefahr, wohnungslos zu werden. Vermieter sowohl wie Mieter geraten dadurch in eine schwierige Lage, da die Beschlüsse des Mieteinigungsamtes unanfechtbar sind und der Nachprüfung durch die Gerichte nicht unterliegen. Im eigensten Interesse der Beteiligten wird daher dringend vor nicht unbedingt nötiger und unvermeidbarer Kündigung von Mieträumen oder Erhebung von Räumungsklagen gewarnt.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

Zur Beschlagnahme der Türklinken hat, wie der Kölner Haus- und Grundbesitzerverein mitteilt, die Kriegsrohstoffabteilung des Kriegsministeriums auf eine Eingabe des Zentralverbandes der Haus- und Grundbesitzervereine Deutschlands wegen Verhinderung des Wuchers bei dem Verkauf von Türklinken geantwortet, daß die Metall-Ersatzstelle in der Lage ist, Ersatz für sämtliche enteignete Türdrücker in brauchbarer Form zu beschaffen. Es könne daher nur dringend geraten werden, daß die Hausbesitzer sich von der Industrie, welche die gegenwärtige Lage auszunutzen versucht, nicht übervorteilen zu lassen, sondern die behördliche Beschaffung des Ersatzes abwarten.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Aus der Rheinprovinz. Bonn“)