Samstag, 18. November 1916
Einstellung der Bautätigkeit. Das stellvertretende Generalkommando des achten Armeekorps hat angeordnet, daß die Bautätigkeit, die nicht mit der Kriegsindustrie zusammenhängt, gänzlich eingestellt wird. Das Gouvernement der Festung Köln hat die unverzügliche Invollzugsetzung dieser Anordnung für den Befehlsbereich der Festung Köln verfügt und die Ausführung der unter die Anordnung fallenden Bauten verboten. Danach dürfen begonnene Bauten, soweit sie durch das Verbot getroffen werden, nicht fortgesetzt und neue nicht in Angriff genommen werden.
Holländisches Speisefett und holländischen Speck, die an der Grenze gekauft worden waren, hatte eine hiesige Geschäftsfrau aus Gefälligkeit einer anderen Frau überlassen. Ein benachbarter Geschäftsmann erstattete Anzeige. Die Strafkammer, die sich gestern mit der Sache zu beschäftigen hatte, war der Ansicht, die Geschäftsfrau habe gegen die Bestimmungen der Stadt Bonn verstoßen, wonach Butter und Speck nur gegen die entsprechenden Karten abgegeben werden dürften, sie erkannte auf 20 M. Geldstrafe.
(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)
Zur Kartoffelversorgung. Im Kirchlichen Anzeiger für die Erzdiözese Köln veröffentlicht das Generalvikariat folgende Bekanntmachung:
„Bei der Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln haben sich in verschiedenen Bezirken der Erzdiözese Schwierigkeiten gezeigt, zu deren Beseitigung Maßnahmen von Seiten der Behörden unerlässlich waren. Es mußte eine den Verbrauch der Kartoffelerzeuger einschränkende Verbrauchsregelung erfolgen und eine Verfütterung der zum menschlichen Gebrauch Kartoffeln an das Vieh verboten werden. Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Maßregel in weiten Kreisen schmerzlich empfunden wird, allein sie war eine zwingende Notwendigkeit, und es ist daher von größter Wichtigkeit im vaterländischen Interesse, daß die Bevölkerung über der Bedeutung und die Notwendigkeit dieser Maßregel aufgeklärt wird.
Diese Aufklärung wird sich nicht bloß auf die erwähnte Regelung des Kartoffelverbrauchs zu erstrecken haben, sondern auch auf alle übrigen der Sicherstellung unserer Volksernährung dienenden Maßnahmen. An die Stelle unfruchtbarer Kritik muß der entschlossene Wille zum wirtschaftlichen Siege in allen Schichten der Bevölkerung geweckt werden. Es ist daher eine ernste patriotische Pflicht der hochwürdigen Geistlichkeit, unter den Gläubigen in geeigneter Weise für die vielfach notwendige Aufklärung und in christlichem Opfermute gegründete Beruhigung nach Kräften zu wirken. Ein Hinweis auf die heldenmütigen Opfer, welche unsere Soldaten in den Schützengräben und auf den Schlachtfeldern für das Vaterland zu bringen haben, dürfte wesentlich dazu beitragen, die Zurückgebliebenen in der Heimat zu ähnlichem Opfermute zu begeistern.“
(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)
Lebensmittel-Verkauf. In der Woche vom 19. bis 25 November d. Js. dürfen in denjenigen Geschäften, die als Verkaufsstellen städtischer Lebensmittel bezeichnet sind, abgegeben werden gegen Waren-Karte 118, Kochfertige Gemüsekraftsuppe mit Teigw./Einlage, 119, Gerstengrütze, 120, Maismehl, außerdem unter Anrechnung auf die Fett- und Warenkarte 121, Margarine.
Verkehrte Kindesliebe. Ein Arbeiter hatte zwei Knaben, die in Streit geraten waren, auseinander gebracht und dem einen Streithahn, der ihn deshalb beschimpfte, zwei Hiebe mit der Hand versetzt. Der Vater dieses Knaben kam erregt hinzu und verprügelte den Mann. Beide standen nun am Schöffengericht wegen Körperverletzung unter Anklage. Der erstere wurde für straffrei erklärt, der Vater des Knaben aber zu fünf Mark verurteilt.
(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)