Mittwoch, 8. Juli 1914

 

Nach einem Bescheide des Generalkommandos des 8. Armeekorps sollen innerhalb des Bereiches dieses Korps Gesuche von Saisonarbeitern um Verlegung der Aushebung in die Monate Januar und Februar nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Städtische Nachrichten")

 

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst, die auf dem sogen. Künstler-Paragraphen der Wehrordnung beruht, kann außer den Schülern der staatlichen oder staatliche unterstützten Baugewerkschulen und kunstgewerblichen Unterrichtsanstalten auch den Schülern der staatlichen oder staatlich unterstützten Fachschulen für Maschinenbau, für Textil- und Eisenindustrie und der Handwerkerschulen gewährt werden. Die Schüler dieser Anstalten können auf Grund besonderer hervorragender gewerblicher oder kunstgewerblicher Leistungen zu der erleichterten Prüfung zugelassen werden.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)