Freitag, 16. November 1917

  

Kartoffeln. Vom 19. November ab werden bis auf weiteres auf die Kartoffelkarte sieben Pfund Kartoffeln an die Versorgungsberechtigten in den städtischen Kartoffelverkaufsstellen ausgegeben, als Ersatz für Brot für die Zeit vom 19. November bis 3. Dezember auf Warenkarte Nr. 5 drei Pfund Kartoffeln.
   Milchversorgung. Vollmilch darf nach den bestehenden Verordnungen nur an Kinder bis zum 6. Lebensjahre, hoffende und stillende Frauen und Schwerkranke abgegeben werden. Alle übrige Milch ist zu entrahmen und der Fettbereitung zuzuführen. Die einer Stadt zum Frischgebrauch zustehende Vollmilchmenge wird nach der sogenannten Krankenziffer berechnet, die 2 von Hundert der Bevölkerung beträgt. Die so berechnete Vollmilchmenge muß zur Versorgung der Berechtigten ausreichen und darf nicht überschritten werden. Sollte nach Deckung des Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten noch Milch übrig sein, so haben Kinder vom 7. bis 14. Lebensjahr ein Vorrecht auf Zuweisung von Milch. Ist also die Zahl der milchbedürftigen Kranken sehr groß, so bleibt für die genannten Kinder keine Milch mehr übrig. […]
   Neue Gemüseverkaufsstellen. Auf dem Gelände der früheren Husarenkaserne am Friedrichplatz [heute: Friedensplatz] sind seit dem 15. d. Mts. mehrere Verkaufsstellen für Gemüse und Obst eingerichtet. Die Verkaufsstellen Sternstraße 48 und Maxstraße (Feuerwachgebäude) sind seit diesem Tage geschlossen.
   Die neuen Verkaufsstände werden mit allen vorhandenen Arten Gemüse und Obst ausreichend versorgt. Den Käufern wird dringend empfohlen, zur Entlastung der Marktverkaufsstellen ihren Bedarf an den neu eingerichteten Stellen zu decken. Bei gleichmäßiger Inanspruchnahme wird auch das Anstehen vermieden werden können. [...]

(Bonner Zeitung, Rubrik „Nachrichten des Lebensmittelamts der Stadt Bonn.“)

 

Schöffengericht Bonn. Die beiden Ehefrauen Fi. und Br. von hier hatten am 18. Aug. auf dem Grundstück der Plittersdorfer Aue sich je ein Körbchen Aepfel vom Boden aufgelesen und dafür einen Strafbefehl von je 1 Woche Gefängnis erhalten. In der Berufungsverhandlung wurde in Rücksicht auf die Notlage der beiden Frauen die Strafe auf je 50 Mark herabgesetzt. – Gegen die 28jährige Ehefrau des Bäckers Johann Ei. aus Bonn, deren Mann im Felde steht, wurde festgestellt, daß sie in der Zeit vom September vorigen Jahres bis Juli dieses Jahres als Arbeiterin im städtischen Gartendienst mit dem gleichfalls dort beschäftigten Franzosen Brahm einen gegen die guten Sitten verstoßenden Verkehr unterhalten hatte. Sie erhielt zwei Wochen Gefängnis. […]

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)