Freitag, 14. September 1917
In den städtischen Verkaufsstellen werden nächste Woche kochfertige Kartoffelsuppe, Graupen, Dörrmischgemüse, Rübenkraut und für Schwerarbeiter Haferflocken abgegeben. Es gibt auch wieder 60 Gramm Butter.
(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)
Ablieferungspflicht für Haushaltungsgegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel und Aluminiumgegenstände. Das Stellv. Generalkommando 8, A. K., wird im Laufe der nächsten Wochen durch Revision der Haushaltungen, Gastwirtschaften, Hotels, öffentlichen Küchen usw. feststellen lassen, ob die gemäß Bekanntmachung M. 3231/10. 15. K. R. A. vom 8. Dezember 1915 abzuliefernden Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel vollständig abgeliefert worden sind, sowie ob die Melde- und Ablieferungspflicht der von der Bekanntmachung M. c. 100/2. 17. K. R. A. betroffenen Aluminiumgegenstände erfüllt worden ist. Sofern die etwa versäumte Ablieferung oder Meldung unverzüglich und insbesondere vor der Revision nachgeholt wird, will das Generalkommando von einer Strafverfolgung absehen. – Haushaltungsgegenstände sind alle im Haushalt zur Verwendung kommende, nicht befestigte Gegenstände des täglichen Gebrauchs.
(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)
Verbot für Jugendliche. Die Abendstunde, nach der es Jugendlichen verboten ist, sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen zwecklos aufzuhalten oder umherzutreiben, ist von dem Wiedereintritt der Winterzeit am Montag, den 17. September 1917 ab auf 7 Uhr abends festgesetzt worden.
(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)