Montag, 20.August 1917
Bezugsscheine militärischer Stellen. Vielfach werden von Truppenteilen oder anderen militärischen Stellen Bescheinigungen zum Einkauf von Web-, Wirk-, Strick- oder Schuhwaren ausgestellt, die entweder als „Bezugsscheine“ bezeichnet werden oder doch ihrem Inhalte nach die Berechtigung zum Einkauf bescheinigen. Auf derartige Bescheinigungen hin haben mehrfach Gewerbetreibende begzugsscheinpflichtige Waren geliefert. Das ist ebenso unzulässig wie die Lieferung auf die von den Disziplinarvorgesetzten ausgestellten bloßen „Notwendigkeitsbescheinigungen“ hin. Die Gewerbetreibenden dürfen ausschließlich gegen Bezugsscheine liefern, die von den bürgerlichen Bezugsscheinausfertigungsstellen oder der Reichsbekleidungsstelle ordnungsgemäß „ausgefertigt“ worden sind. Vergehen hiergegen sind zur Bestrafung zu bringen.
(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)
Die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18. Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 2017 sind nunmehr von dem Präsidenten des Kriegsernährungsamts die erforderlichen Anordnungen ergangen. Die Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln aus der Herbstkartoffelernte 1917 wird vorläufig dahin geregelt, daß der Wochenkopfsatz der versorgungsberechtigten Bevölkerung bis zu sieben Pfund Kartoffeln beträgt. Dieser Wochenkopfsatz ist für die Kommunalverbände, die mit Kartoffeln beliefert werden, nur ein Berechnungsmaßstab. In welchem Umfange die Abgabe in den Kommunalverbänden erfolgt, bleibt diesen überlassen. Sie können die Ration je nach den örtlichen Verhältnissen nach Altersstufen, unter Berücksichtigung der Arbeitsleistung oder in anderer Weise verschieden hoch bemessen. Die örtliche Regelung ist hierbei nur insoweit beschränkt, als der durchschnittliche Wochenkopfsatz von 7 Pfund Kartoffeln nicht überschritten werden darf. Um die Ernährung der Bevölkerung mit Kartoffeln unter allen Umständen, insbesondere auch dann zu gewährleisten, wenn die kommende Herbstkartoffelernte wider Erwarten gering sein sollte, wird ferner bestimmt, daß die gesamte Kartoffelernte für die öffentliche Bewirtschaftung sicherzustellen ist. […]
[…] Die Bemessung der Kleinhandelhöchstpreise ist Aufgabe der Kommunalverbände, denen in dieser Beziehung Grenzvorschriften nicht gegeben werden, da je nach den örtlichen Verhältnissen die Kleinhandelspreise verschieden gestaltet werden müssen. Die im Kleinbau gezogenen Kartoffeln von Flächen bis zu 200 Geviertmetern sollen den Kleinanbauern restlos belassen werden. […]
(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)