Donnerstag, 15. März 1917

      

Anzeige im General-Anzeiger vom 15. März 1917Beschlagnahme von Treibriemen. Am 15. März tritt eine Bekanntmachung in Kraft, durch die alle Treibriemen beschlagnahmt werden, die unter Verwendung von Leder, Gummi, Gummiregenerat, Balaia, Guttapercha, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir und sonstigen Haaren, Hanf, Flachs, Jute und anderen Pflanzenfasern hergestellt sind. Als Treibriemen werden auch Fallhämmerriemen, Transportbänder, Elevatorgurte, sowie lederne Rund- und Kordelschnüre angesehen. Nicht betroffen werden lediglich Papierriemen, die nicht mehr als 10 von Hundert der genannten Faserstoffe enthalten, sowie die Treibriemen, deren Gesamtmenge bei einem und demselben Besitzer nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt. Trotz der Beschlagnahme bleibt die weitere Verwendung der Triebriemen, die sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung in Gebrauch befinden, zu ihrem bestimmungsmäßigen Zweck im bisherigen Betrieb erlaubt. Die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten Treibriemen ist jedoch, soweit sie sich bei Inkrafttreten der Bekanntmachung im Besitze eines Händlers oder Verbrauchers befinden, nur an die Kriegsleder-Aktiengesellschaft in Berlin, im übrigen nur dann zulässig, wenn der Erwerber von der Riemen-Freigabe-Stelle in Berlin W 35, Potsdamerstraße 122 a/b, einen auf ihn ausgestellten Bezugsschein erhalten hat. Die Veräußerung von Treibriemen, die sich im Besitze eines Herstellers befinden, darf nur nach den näheren Bestimmungen der Riemen-Freigabe-Stelle erfolgen. Auch die Abfälle der beschlagnahmten Treibriemen fallen unter die Beschlagnahme. Sie dürfen zur Wiederherstellung und Ausbesserung von Treibriemen in eigenen Betrieben verwendet werden. Ihre Veräußerung ist jedoch nur an bestimmte, in der Bekanntmachung bezeichnete Stellen zulässig.
    Gleichzeitig mit der Beschlagnahme ist eine Bestandsaufnahme aller Treibriemen angeordnet worden. Die Meldungen über den am 15. März vorhandenen Bestand sind bis zum 15. April, und, soweit Betriebe mehr als 300 Treibriemen in Benutzung haben, bis zum 30. April an die Treibriemen-Freigabe-Stelle auf den amtlichen Meldescheinen zu richten. Ebenso muß jeder Meldepflichtige ein Lagerbuch über seine Vorratsmengen an Treibriemen führen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

       

Anzeige im General-Anzeiger vom 15. März 1917Kleinzeichnungen auf Kriegsanleihen.
Zur Förderung der Kleinzeichnungen, d. h. solchen, die M. 100.-- bzw. M. 98.—nicht erreichen, hat die Städtische Sparkasse die Einrichtung getroffen, Anteilscheine in kleinen Beträgen – bis zu 1 M. herunter – auszugeben. Das System der Anteilscheine wurde gestern in einer Besprechung, welche unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters, mit Vertretern der Geistlichkeit und der Lehrerschaft, der Industrie, des Handels und der Beamtenschaft im Rathause stattfand, durch den Direktor der Städtischen Sparkasse erläutert. Die Teilnehmer der Versammlung gaben manche schätzenswerte Anregung und zeigten sich bereit, in ihren Kreisen für die Kleinzeichnungen nach Kräften zu werben.
   Für den Gesamtbetrag des durch den Verkauf der Anteilscheine erzielten Erlöses zeichnet die Städtische Sparkasse 6 Kriegsanleihen und verwaltet diese für die Anteilscheinbesitzer. Durch den niedrigen Zeichnungskurs ist der Anteilscheinbesitzer mit einem höheren Beitrag an der Kriegsanleihe beteiligt, als seine tatsächliche Einzahlung beträgt. Die Anteilscheine werden mit r5 Prozent verzinst und zwei Jahre nach Friedensschluß zu dem alsdann maßgebenden Kurs der Kriegsanleihen zurückgezahlt.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

      

Drogen u. s. w. Am 15. März ist eine Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen in Kraft getreten. Hierdurch wird für eine große Anzahl von Drogen und Drogenerzeugnissen, die in der Bekanntmachung im einzelnen aufgezählt sind, eine Meldepflicht eingeführt, sobald die Vorräte eine bestimmte, bei den einzelnen Stoffen in der Bekanntmachung vermerkten Menge übersteigen. Die Meldungen sind für die am 15. März und 15. September eines jeden Jahres vorhandenen Bestände bis zum 1. April und 1. Oktober zu erstatten. Die erste Meldung ist demnach bis zum kommenden 1. April an die Medizinal Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin zu richten. Gleichzeitig ist angeordnet worden, daß über eine bestimmte kleinere Anzahl der meldepflichtigen Drogen und Drogenerzeugnisse ein Lagerbuch zu führen ist. Eine Beschlagnahme der Drogen ist nicht erfolgt, sodaß der Handelverkehr mit ihnen unbeschränkt ist. Der Wortlaut der Bekanntmachung, durch welche die früheren Bestimmungen über Bestandserhebung und Lagerbuchführung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen vom 20. Januar 1916 aufgehoben werden, ist an den öffentlichen Anschlagstellen und in den amtlichen Zeitungen einzusehen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)

Im Interesse einer strengeren Zucht für die städtische Schuljugend, die heute, wie man täglich auf den Straßen und Spielplätzen der Stadt wahrnehmen kann, wegen des großen Mangels an Lehrern und der Abwesenheit der meisten Väter, sich recht ungebührlich und frech beträgt, wäre es sehr angebracht, daß den noch amtierenden Lehrern die mittleren und oberen Knabenklassen übertragen und den Lehrerinnen, resp. den Vertreterinnen die unteren Jahrgänge anvertraut würden. Vielfach kommt es heute vor, daß 10-11jährige Jungen von einer Lehrerin unterrichtet werden, während siebenjährige Kinder einen Lehrer haben. Es liegt doch klar auf der Hand, daß ein 11jähriger Knabe einer strengeren Zucht bedarf als ein 7jähriger. Möge die Schulverwaltung diese Anregung im kommenden Schuljahre zum Nutzen der Jugend verwerten. D.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Stimmen aus dem Leserkreis“)