Freitag, 10. Dezember 1915

   

„Hindenburg-Schule“. Infolge der Umnennung eines Teiles der Schumannstraße in Hindenburgstraße hat die Schuldeputation beschlossen, die „Schule an der Schumannstraße“ fortan „Hindenburgschule“ zu nennen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Anzeige im General-Anzeiger vom 10. Dezember 1915Höchstpreise für Kartoffeln. Unter Aufhebung der Verordnung über den Höchstpreis für den Kleinhandel mit Kartoffeln vom 2. November 1915 werden fortan für den Stadtbezirk Bonn folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Verkaufspreis für alle Sorten Kartoffeln darf nicht übersteigen: beim zentnerweisen Verkauf durch den Erzeuger Mk. 3,80 für den Zentner, bei Lieferung frei Haus, Keller des Käufers oder auf dem Wochenmarkt; beim zentnerweisen Verkauf durch den Händler: Mk. 4,15 für den Zentner bei Lieferung ab Laden oder Lager des Verkäufers oder auf dem Wochenmarkt; beim pfundweisen Auswiegen: 43 Pfg. für 10 Pfund, 22 Pfg. für fünf Pfund, 18 Pfg. für 4 Pfund und 9 Pfg. für 2 Pfund. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 500 Klgr. zum Gegenstand hat. Die Verordnung tritt am 11. Dezember in Kraft.

Höchstpreise für Butter. Im Stadtkreise Bonn darf fortan beim Verkauf im Kleinhandel der Preis für ein Pfund Süßrahm- oder Molkereibutter den Betrag von 2,55 Mk., für ein Pfund Landbutter den Betrag von 2,35 Mk. und für ein Pfund Abfallbutter den Betrag von 1,95 Mk. nicht übersteigen. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 5 Kg. zum Gegenstand hat. Die Verordnung tritt am 11. Dezember in Kraft.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

   

Städtischer Kartoffel-Verkauf. Bestellungen auf Kartoffellieferung werden entgegengenommen Franziskanerstraße 91, Zimmer Nr. 25, an allen Wochentagen von 9 – 12 Uhr vormittags. Preis 4,10 M. ab Lager, 4,35 M. frei Keller. Bei der Bestellung sind die Kartoffeln zu bezahlen. Das Brotbuch ist vorzulegen. Die Zustellung ins Haus erfolgt baldmöglichst und nur bei Abnahme von mindestens 3 Zentnern gegen eine Gebühr von 25 Pfennig für den Zentner.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)