Freitag, 17. Mai 1918

 

Arndt-Eiche in Eisen. Am vergangenen Sonntag nagelte der Naturheil-Verein Bonn eine Adlerfeder. Der Verein hatte gleich bei Ausbruch des Krieges und auch später größere Aufwendungen für unsere Krieger gemacht und ihnen vielfach Sendungen, Kleidungsstücke und Lebensmittel zugewandt. Da dies zurzeit mit Schwierigkeiten verknüpft ist, glaubte der Verein seinem vaterländischen Empfinden dadurch Ausdruck zu verleihen, daß er einen größeren Betrag für die Witwen und Waisen von Bonner Kriegern stiftete und eine Adlerfeder an der Arndt-Eiche nagelte. Bei der Feder hielt der erste Vorsitzende des Vereins, Herr Josef Vögeli, eine der Bedeutung der Nagelung entsprechende Ansprache.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 17. Mai 1918Kürzung der Brotration. Das Kriegsernährungsamt teilt amtlich mit: Die Entwicklung der Getreidezufuhren aus der Ukraine gestattet es leider nicht, unsere Brotgetreideversorgung in den letzten Monaten des Erntejahres auf diese unsicheren, im voraus nicht genau zu übersehenden Einkünfte zu gründen. Wir sind daher, wenn wir sicher gehen wollen, für den Rest des Wirtschaftsjahres in der Hauptsache auf die Deckung aus deutschem Inlandsvorrat angewiesen. Die zur Verfügung stehenden knappen Vorräte machen eine Einschränkung des Verbrauchs notwendig. Demgemäß hat das Kuratorium der Reichsgetreidestelle in seiner Sitzung am 11. d. M. unter Zustimmung des Direktoriums mit Wirkung vom 16. Juni d. J. an folgendes beschlossen: Die tägliche Mehlmenge wird für die Versorgungsberechtigten von 200 auf 160 Gramm herabgesetzt. […] Die Wiederherstellung der alten Ration wird erfolgen, sobald genügend Zufuhren aus der Ukraine in den Händen der Reichsgetreidestelle sind, spätestens aber, wenn der Frühdrusch aus der heimischen Ernte 1918 die Bestände der Reichsgetreidestelle aufgefüllt hat. Für den Ausfall an Mehl wie im vergangenen Jahre Ersatz in Fleisch zu geben, ist diesmal ausgeschlossen. Nach der starken Verringerung unserer Schweinebestände bewirkt die jetzige Fleischration bereits einen derart erheblichen Eingriff in unsern Rindviehstapel, daß eine weitere Inanspruchnahme die Milch- und Fettversorgung aufs schwerste gefährden würde. Ein Ersatz wird jedoch durch reichlichere Ausgabe von Zucker gewährt werden, ebenso wird die Verteilung von Nährmitteln in den Wochen der Brotkürzung eine Verstärkung erfahren.

Wildgemüse-Ausstellung. Herr Prof. Küster schreibt uns: „Ihre Mitteilungen über meine Wildgemüsedemonstration sind mehrfach mißverstanden worden und werfen auf das Interesse unserer Mitbürger ein unverdient ungünstiges Licht. Meine Veranstaltungen waren im ganzen von mehr als 150 Personen besucht, so daß ich drei Mal meine Erklärungen vorzutragen hatte.“ (Unser Vertreter war von 3 – 4½ Uhr in der Ausstellung zugegen und hat seine Feststellungen in gewissenhafter und der Sache wohlwollender Weise gemacht. Der stärkere Besuch hat sich wahrscheinlich nach dieser Zeit noch eingestellt. Zur Sache selbst möchten wir noch bemerken, daß wir bei den trefflichen Darlegungen des Herrn Prof. Küster Angaben darüber vermißten, wieviel Zeit eine Hausfrau aufwenden muß, um für eine vielleicht fünfköpfige Famiilie die nötige Menge Wildgemüse für eine Mahlzeit zusammenzutragen.)

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

 

Ein Lebensmitteldezernent angeklagt und freigesprochen. Die Strafkammer in Bonn hatte am Mittwoch den beachtenswerten Fall zu entscheiden, ob ein Bürgermeister, der für die Stadtgemeinde, um überhaupt Gemüse zu erhalten, die Höchstpreise überschreitet, sich strafbar macht. Sie sprach den Nahrungsmittel-Dezernenten von Rheydt frei, indem sie sich den Ausführungen der Verteidigung anschloß, daß der betreffende Beigeordnete alle Mittel erschöpft hatte, um dem Notstand des Gemüsemangels zu begegnen; um Unruhen zu verhüten, habe er dann aus zwingender Notlage zu jedem Preise Gemüse am Vorgebirge eingekauft. Das Gericht führte aus, es liege hier ein Pflichten-Widerstreit vor, und wenn aus dieser Erwägung heraus der Leiter einer Kommunalbehörde so handele, so handele er pflichtmäßig und nicht rechtswidrig. Daher sei der Angeklagte aus subjektiven Gründen freizusprechen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Aus der Rheinprovinz. Bonn“)