Mittwoch, 13. Dezember 1916

          

Anzeige im General-Anzeiger vom 13. Dezember 1916Kolonialvortrag. Am 15. Dezember wird Herr Konsul Singelmann, der noch im ersten Kriegsjahre Belgisch- und Portugiesisch-Zentralafrika bereist hat, für die Deutsche Kolonialgesellschaft im Hörsaal 9 der Universität reden. (Siehe Anzeige) Der Vortrag verdient umso mehr die allgemeine Aufmerksamkeit, da anzunehmen ist, daß die besprochenen, durch Lichtbilder veranschaulichten Gebiete in unseren kolonialen Kriegszielen liegen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

      

Die Einschränkung der Beleuchtung, die aus Kriegsnotwendigkeit angekündigt worden war, tritt nunmehr nach dem gestrigen Beschluß des Bundesrates mit Freitag, 15. d. M., in Kraft. Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die Erleuchtung der Aufschrift von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden, Geschäftshäusern, Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Kaffees, Theatern, Lichtspielhäusern, wie überhaupt an sämtlichen Vergnügungsstätten. Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen zum Verkauf an das Publikum bestimmten Räumen ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. Das gleiche gilt für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Kaffees, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie für öffentliche Vergnügungsstätten aller Art. Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Außenbeleuchtung von Schaufenstern und von Gebäuden zu gewerblichen Zwecken ist verboten. Ausnahmen können von den Polizeibehörden zugelassen werden. Die dauernde Beleuchtung der gemeinsamen Hausflure und Treppen in Wohngebäuden ist nach 9 Uhr abends verboten. Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.

Die Polizeistunde. Gast-, Speise- und Schankwirtschaften, Kaffees, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden sowie öffentliche Vergnügungsstätten aller Art, sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins- und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen eine spätere Schließung, jedoch nicht über 11 ½ Uhr abends, zu gestatten.

Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Kleinbahnen haben ihren Betrieb so weit einzuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsverhältnissen vereinbaren läßt. Auch hier können die Aufsichtsbehörden die entsprechenden Anordnungen treffen.

7 Uhr-Ladenschluß am 1. Januar. Vom 1. Januar 1917 an sind alle offenen Verkaufsstellen um 7, Samstags um 8 Uhr abends zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln oder von Zeitungen als der Haupterwerbszweig betrieben wird.     Den Tag des Inkrafttretens der Verordnung bestimmt der Reichskanzler. Zuwiderhandlungen der Vorschriften ziehen Geldstrafen bis zu 10.000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten nach sich.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

     

Für den Bezirk Poppelsdorf des Katholischen Frauenbundes Deutschlands spricht am Mittwoch, den 13. Dezember, abends 8¼ Uhr Herr P. Dositheus vom Kreuzberge über das Thema: „Deutsche Frau, mache dein Haus zum „Heim“, zur Pflegstätte häuslichen Glücks!“ Die Versammlung, zu der alle Frauen und Jungfrauen von Poppelsdorf eingeladen sind, findet im Saale von Frl. Tönnes, Clem-Ag-Str. 51a statt.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)