Sonntag, 9. April 1916

    

Städtischer Eierverkauf. Die Stadtverwaltung verkauft frische ungarische Eier zu 13 Pfg. das Stück. Es werden auf ein Brotbuch täglich nicht mehr als fünf Stück abgegeben.

Keine Ostereier. Der auch im Befehlsbereich der Festung herrschende Volksgebrauch, zum Osterfeste Eier zu färben und Schokolade- und Zuckereier herzustellen, führt zu einem größeren Verbrauch von Eiern, Zucker und Schokolade, als in diesem Jahre mit Rücksicht auf die Knappheit an Lebensmitteln und die ohnehin gedrückte Lage mancher Teile der Bevölkerung angemessen erscheint. Der Gouverneur der Festung Köln rechnet darauf, daß die Bevölkerung soviel Einsicht und Selbstzucht beweisen wird, um auch ohne behördliche Maßnahmen sich die in diesem Jahre gebotene Einschränkung aufzuerlegen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

    

Anzeige im General-Anzeiger vom 9. April 1916Die Kaffee- und Tee-Verordnungen.
Fünf Bekanntmachungen des Bundesrats.
Die Verordnungen des Bundesrats, die den Verkehr mit Kaffee, Tee und Zichorienwurzeln regeln, liegen heute vor.
   Die erste Bekanntmachung bezieht sich auf die Einfuhr von Kaffee aus dem Auslande. Danach ist derjenige, der Kaffee aus dem Auslande einführt, verpflichtet, den Eingang dem Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel G. m. b. H. anzuzeigen. Der eingeführte Kaffee ist an den Kriegsausschuß zu liefern. Dieser erklärt sich nach Empfang der Anzeige, ob er den Kaffee übernehmen will, und setzt in diesem Falle den Uebernahmepreis fest. Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag der bezeichneten Gesellschaft enteignet werden. (...)
   Die zweite Bekanntmachung bestimmt, daß derjenige, der Rohkaffee, auch in Mischungen mit andern Erzeugnissen, am 8. April in Gewahrsam hat, verpflichtet ist, die vorhandenen Mengen dem Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel bis zum 13. April anzuzeigen. (...) Die Besitzer von Rohkaffee haben diesen dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen. Dieser setzt den Uebernahmepreis endgültig fest. Falls die Ueberlassung nicht freiwillig erfolgt, kann der Kaffee enteignet werden.
   Die dritte Bekanntmachung regelt die Einfuhr von Tee aus dem Auslande. Danach ist ebenso wie bei Kaffee derjenige, der Tee aus dem Auslande einführt, verpflichtet, diese dem Kriegsausschuß anzuzeigen. Falls dieser die angezeigte Menge übernehmen will, setzt er einen bestimmten Uebernahmepreis hierfür fest. (...)
   Nach der vierten Bekanntmachung ist derjenige, der Tee am 8. April besitzt, verpflichtet, die Menge beim Kriegsausschuß bis zum 13. April anzuzeigen. (...) Tee darf in Zukunft nur noch durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. Die Besitzer von Tee haben diesen auf Verlangen dem Kriegsausschuß zu überlassen und erhalten von diesem einen bestimmten Uebernahmepreis ausgezahlt. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann der Tee auf Antrag des Kriegs-Ausschusses enteignet werden. (...)
   Eine fünfte Bekanntmachung regelt den Verkehr mit Zichorienwurzeln. Danach ist derjenige, der Zichorienwurzeln am 8. April besitzt, verpflichtet, diese dem Kriegsausschuß bis zum 13. April anzuzeigen. Gedörrte Zichorienwurzeln dürfen nur noch durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. Wer solche besitzt, hat sie dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen, der in diesem Falle für die von ihm abgenommenen Zichorienwurzeln einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen hat. Dieser Preis darf für 100 Kilogramm 32 Mark nicht überschreiten. Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses enteignet werden. (...)
   Alle fünf Verordnungen enthalten für den Fall von Zuwiderhandlungen strenge Strafbestimmungen. Die Verordnungen treten sofort in Kraft.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

Aus Anlaß der Baumblüte am Vorgebirge, die wie immer recht viele Besucher in die Blütenfelder führen wird, verkehren auf der Vorgebirgsbahn eine Reihe von Sonderzügen. (Siehe Anzeige.)

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)