Samstag, 11. September 1915

    

Taubstumme und blinde Kinder. Blinde Kinder, welche das sechste Lebensjahr, sowie taubstumme Kinder, welche das siebte Lebensjahr vollendet haben, unterliegen, sowie sie genügend entwickelt und bildungsfähig erscheinen, der Verpflichtung, den in den Anstalten für blinde und taustumme Kinder eingerichteten Unterricht zu besuchen. Um die hiernach schulpflichtig werdenden taubstummen und blinden Kinder zu ermitteln, werden die Eltern oder gesetzlichen Vertreter gebeten, die Kinder bis zum 25. September während der Dienststunden im Schulamt, Zimmer 30 des Rathauses, anzumelden.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

Anzeige im General-Anzeiger vom 11. September 1915   

 

Arbeitsgelegenheit für Kriegsbeschädigte. Beim Bekleidungsamt des VIII. Armee-Korps in Koblenz wird in den nächsten Tagen eine besonders eingerichtete Schneider- und Schuhmacherwerkstatt fertiggestellt, in der Kriegsbeschädigte jeder Berufsart zu Schneidern und Schuhmachern ausgebildet und dann mit Anfertigung von Waffenröcken und Infanterie-Stiefeln beschäftigt werden sollen. Es ist Raum für 100 Leute vorhanden. Einzelnen Arbeiter können auch in anderer Weise Beschäftigung finden. Den Kriegsinvaliden wird neben ihrer unverkürzten Rente vorläufig ein Tageslohn von 3 Mk. und je nach den Leistungen eine tägliche Zulage von 50 Pfg bis 1 Mk. gewährt. Nach erfolgter Anlernung sollen die Kriegsbeschädigten auf Stücklohn arbeiten, sodaß sie in die Lage kommen, noch höhere Lohnsätze zu erzielen. Zu jeder weiteren Auskunft ist das Bekleidungsamt gern bereit.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

In einer neuen Verordnung betr. Marktverkehr wird bestimmt: Das gewerbsmäßige An- und Aufkaufen von Obst, Kartoffeln und Gemüse ohne besondere Genehmigung des Landrates, in Stadtkreisen des Oberbürgermeisters, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird, ist verboten. Der Landrat oder Oberbürgermeister kann allgemein solchen Personen, die vor dem 1. August 1914 den Handel mit Obst, Kartoffeln und Gemüse ausgeübt haben, den Weiterbetrieb ihres Handels gestatten. Die Genehmigung kann versagt oder die allgemein oder im Einzelfalle erteilte Genehmigung widerrufen werden, wenn ein Bedürfnis für den Gewerbebetrieb nicht mehr besteht, oder wenn nach der Persönlichkeit des Gesuchstellers oder nach den sonstigen Umständen die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß von der Erlaubnis zu gewinnsüchtigen Zwecken oder zum Nachteil der Volksernährung Gebrauch gemacht wird. Der Landrat, im Stadtkreisen der Oberbürgermeister, kann anordnen, daß auf den Tages- oder Wochemärkten, auch den sog. Vormärkten, das Aufkaufen von Obst, Kartoffeln und Gemüse durch Händler oder Wiederverkäufer (Vorkäufer) erst zu einer bestimmten Stunde erfolgen darf. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. Die Verordnung tritt am 10. September 1915 in Kraft.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)