Sonntag, 4. Juli 1915

  

Anzeige im General-Anzeiger vom 4. Juli 1915Ausweise für Ausländer. Der kommandierende General des 8. Armeekorps bestimmt, daß in Fällen, in denen die Beschaffung eines Passes nicht möglich ist und die Ausstellung einer Arbeiterlegitimationskarte nicht in Frage kommt, für Ausländer männlichen und weiblichen Geschlechts vom vollendeten 16. Lebensjahre ab ein vom stellvertr. Generalkommando ausgestellter Ausweis zugelassen werden kann. Dieser Ausweis besteht: 1. Aus einer Bescheinigung der zuständigen Ortspolizeibehörde über die Unverdächtigkeit und einwandfreie Führung des Antragstellers. 2. Einer Personalbeschreibung mit einer Photographie des Inhabers aus neuester Zeit, mit dessen eigenhändiger Unterschrift unter der Photographie, sowie mit einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person ist und die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat; die Photographie ist auf dem Ausweis aufzukleben und amtlich derart abzustempeln, daß der Stempel etwa zur Hälfte auf dem Bild, zur anderen Hälfte auf dem Ausweis angebracht ist. 3. Aus einem unter diese ortspolizeiliche Bescheinigung zu setzenden Vermerk des stellvertr. Generalkommandos, daß diese Bescheinigung für das Gebiet des Deutschen Reiches als genügender Ausweis für die bezeichnete Person zugelassen werde. Die Bestimmung, daß die Militärpapiere der österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen als vollgültiger Ersatz des Passes anzusehen sind, wird nicht berührt.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Anzeige im General-Anzeiger vom 4. Juli 1915Die Gültigkeit von Innungsbeschlüssen, die in Wirtschaftsräumen bei Bier usw. gefaßt werden, wurde in einer Verhandlung am Kölner Bezirksausschuß angefochten, jedoch ohne Erfolg. Dem Verfahren, das für alle Innungen, die in Wirtschaften tagen müssen, wichtig ist, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kölner Zwangsinnung der Zimmermeister hatte laut ihren Satzungen, die für die Versäumnis der Innungsversammlungen eine Ordnungsstrafe von 3 Mark vorsahen, ein Mitglied wegen achtmaligen Fehlens in den anberaumten Sitzungen in eine Ordnungsstrafe von 24 Mark genommen. Gegen diese Bestrafung erhob das Mitglied Beschwerde, die abgewiesen wurde, sodaß die Sache schließlich an den Bezirksausschuß gelangte, der nach einer neueren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes jetzt für derartige Klagen zuständig ist. In der Verhandlung vor dem Bezirksausschuß machte der Kläger geltend, daß die Vesammlungen bei einem Glase Bier stattfänden; das mache ihre Beschlüsse ungültig. Niemand könne ihn zwingen, einer derartigen Sitzung beizuwohnen, denn Innungsversammlungen, die bei geistigen Getränken abgehalten würden, entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertreter der Innung wies darauf hin, daß die Satzungen behördlich genehmigt seien. Der Innung stehe nur ein Wirtslokal zu ihren Versammlungen zur Verfügung, es werde jedoch kein Trinkzwang geübt. Der Bezirksausschuß wies die Klage ab, da er den Standpunkt des Klägers nicht teilen könne, daß das Trinken eines Glases Bier in einer Innungsversammlung die gefassten Beschlüsse ungültig mache – natürlich Uebermaß ausgeschlossen. Die verhängte Ordnungsstrafe wurde zu Recht erkannt.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

   

Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 4. Juli 1915Kriegs-Kinder-Krippen . Da die Zahl der eingezogenen Männer bereits sehr groß ist und sich noch täglich erhöht, wird die Zahl der erwerbstätigen Frauen ebenfalls tagtäglich größer. Naturgemäß liegt hier die Gefahr vor, daß der Pflege der Kinder nicht die Aufmerksamkeit zugewandt werden kann, die ihr zukommt. In den Städten ist man bereits mit Unterstützung der Gemeinden und besonders der Frauenvereine zur Einrichtung von Kinderkrippen übergegangen, in denen die Kinder erwerbstätiger Frauen kostenlos oder gegen geringen Entgelt sachmäßige Pflege erhalten. Auf dem Lande liegen die Verhältnisse leider ungünstiger. Wohl haben die Frauenvereine viele Aufgaben zu erfüllen – diese Aufgabe ist vielleicht die echteste und edelste Frauenarbeit des Krieges. Und die Mädchen des Landes, die sich bei Ausbruch des Krieges zu Hunderten vergeblich zum Roten Kreuz drängten, finden hier eine dankbare und vaterländische Aufgabe. Die Landesversicherungsanstalt wird auch je nach Lage der Verhältnisse eine finanzielle Unterstützung in Interesse der Volksgesundheit nicht versagen. Die Provinzial-Abteilung Rheinprovinz des Deutschen Vereins für ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege hat die letzte Nummer ihrer „Nachrichten“ zu einer Sondernummer über Kriegskinderkrippen gestaltet und bringt darin eine Anzahl Berichte von verschiedenen Stellen der Provinz, in denen über Einrichtung und Betrieb der betreffenden Krippe berichtet wird. Die Geschäftsstelle, Bonn, Bismarckstraße 4 ist gerne bereit, kostenlos einige Nummern zuzusenden.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)