Dienstag,11. Mai 1915

 

Zensur für Kriegs-Postkarten und Kriegsbilderbogen. Das stellvertr. Generalkommando des 8. Armeekorps gibt bekannt, daß Kriegspostkarten und –Bilderbogen von nun an an der Zensurstelle des Generalkommandos einzusenden sind, bevor sie in den Handel kommen. Auf den Karten und -Bilderbogen muß entweder der Name und Wohnort des Herstellers oder des Verlegers verzeichnet sein. Die Polizei kann geschmacklose oder würdelose Kriegspostkarten und -Bilderbogen beschlagnahmen und der Zensurbehörde zur Entscheidung vorlegen, ebenso die Karten und Bilderbogen, die den Namen des Herstellers oder Verlegers nicht tragen. Zuwiderhandelnde werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Im Metropoltheater weist das Programm zwei große Dramen „Im Zauber der Barcarole“ und „Gewonnene Liebe, verlorene Ehre“ auf, ferner ein Lustspiel „Kümmere dich um Amalie.“

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

 

Anzeige im General-Anzeiger vom 11. Mai 1915Die Hagelversicherung der diesjährigen Ernte ist unbedingt notwendig und eine wirtschaftliche Pflicht gegen sich selbst wie auch gegenüber dem allgemeinen Volksvermögen. Die Werte der diesjährigen Ernte müssen mehr noch als in rückliegender Zeit gegen die durch Naturkräfte verursachten Schäden, wie Hagelschaden, geschützt werden. Die Ansicht, namentlich allein wirtschaftender Frauen, daß im Kriege die Versicherung ruhen müsse, ist durchaus irrig.

Zur Warnung für die Absender von Feldpostpäckchen. Man schreibt uns: Bei verschiedenen Geschäften, die Feldpostpäckchen versandfertig herstellen und unseren Kriegern im Auftrage ihrer Angehörigen ins Feld senden, war seit geraumer Zeit wahrgenommen worden, daß viele dieser Sendungen entweder ihr Ziel überhaupt nicht erreichten oder den Empfängern nur mit einem Teil des Inhalts zugingen. Die Geschäfte ließen es nicht dabei bewenden, einfach der Post die Schuld an den Verlusten zuzuschreiben, sondern beobachtetenvor allem diejenigen ihrer eigenen Angestellten, denen die Auslieferung der Sendungen bei der Post oblag. Es ergab sich, daß sich viele dieser Personen die Sachen widerrechtlich angeeignet hatten in der Erwartung, daß der Verdacht der Täterschaft nicht auf sie, sondern auf die Post fallen würde. Ähnliche Vorkommnisse sind auch schon wiederholt in Haushaltungen festgestellt worden, indem Dienstmädchen oder andere Beauftragte der Herrschaft Feldpostsendungen, die sie zur Post bringen sollten, unterschlagen oder beraubt haben. Den Absendern von Feldpostpäckchen muß daher dringend geraten werden, die Sendungen nur von durchaus zuverlässigen Personen zur Post bringen zu lassen oder bei Verlusten oder Beraubungen, die ihnen aus dem Felde hinsichtlich solcher Sendungen mitgeteilt werden, ihr Augenmerk auch auf die eigenen Angestellten zu richten. Die Postanstalten werden sicher auch solche außerhalb ihres Betriebes liegende Ermittlungen gern unterstützen.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

  

Das Branntweinverbot. Ein 30jähriger Wirt von hier hatte am Ostersonntag Branntwein ausgeschenkt, angeblich, weil ihm gesagt worden sei, das Verbot des Generalkommandos sei wieder aufgehoben worden. Er stand jetzt wegen Vergehens gegen das Gesetz über den Belagerungszustand unter Anlage vor dem Außerordentlichen Kriegsgericht. Dieses verurteilte ihn zu einem Tag Gefängnis, wobei betont wurde, daß der Branntweinverkauf und -genuß viel Unheil anstifte, so daß die Beschränkung, die das Generalkommando befohlen hat, strengstens eingehalten werden müsse.

Anzeige im General-Anzeiger vom 11. Mai 1915Gegen die fremdländischen Aufschriften.
Der Bonner Handels- und Gewerbeverein versendet an seine Mitglieder das nachstehende Rundschreiben:
„Das Generalkommando des 8. Armeekorps gibt Folgendes bekannt:
   In vielen Orten des Korpsbezirks befinden sich immer noch fremdländische, insbesondere französische, englische und auch russische Inschriften, Aufschriften und Anschläge in öffentlichen Straßen, auf öffentlichen Plätzen, sowie an sonstigen für den geschäftlichen Verkehr bestimmten und öffentlich zugänglichen Stellen, insbesondere auch in und an Verkaufsläden, Gasthäusern und Geschäftsräumen. Diese Verhältnisse sind geeignet, in der jetzigen Kriegszeit in weiten Kreisen der Bevölkerung berechtigten Anstoß zu erregen. Ebenso wir auch vielfach für den äußeren Aufdruck auf Geschäftspapieren, Rechnungsformularen, auf Waren und Warenproben eine ausländische Bezeichnung oder eine fremde Sprache gewählt.
   Wir bitten die Mitglieder des Handels- und Gewerbe-Vereins ergebenst, zur Abstellung dieser Missstände beitragen zu wollen und auf Unterdrückung der fremden Bezeichnungen hinzuwirken.
   Die Bekanntmachung weist darauf noch hin, daß, wenn diese Missstände nicht freiwillig abgestellt würden, dem Generalkommando auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand die Möglichkeit gegeben ist, denselben durch eine mit Strafandrohung versehene Verordnung entgegenzutreten und benannte Aufschriften entfernen zu lassen.“

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)