Sonntag, 11. April 1915  

  

Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 11. April 1915Städtische Sparkasse. Nach dem Vorgang anderer Sparkassen und aller hiesigen Bankfilialen wird die Städt. Sparkasse, da die Zahl ihrer Angestellten sich namentlich durch Einberufungen fortwährend verringert, ihre Schalter bis auf weiteres nachmittags schließen. Vormittags sind sie aber schon von 8½ Uhr ab für den Verkehr geöffnet; es wird dem Publikum empfohlen, die Frühstunden auszunutzen.

In den Viktoria-Lichtspielen (Gangolfstraße) werden zwei große Dramen: Die Nilbraut und Versiegelte Lippen und eine dreiaktige Kinoposse, Wer ist Zwiebelbaum? im Film vorgeführt.

  (Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Anzeige im General-Anzeiger vom 11. April 1915Ein Bäcker in Godesberg hat verbotswidrig Weißbrot gebacken und als Zwiebackverkauft, trotzdem es nicht geröstet war. Er wurde vom Schöffengericht gestern zu 40 Mk. Geldstrafe verurteilt.

Schülerversetzungen. Man schreibt uns: Infolge der Kriegsverhältnisse sind sowohl an den höheren Schulen, wie auch an den Volks- und Mittelschulen Störungen mancherlei Art unvermeidlich gewesen, wie sie durch das Fehlen von Lehrkräften, durch Vertretungen und Verschiebungen im Unterrichte, durch häufigen Lehrerwechsel und Ausfall von Stunden bedingt wurden. Auch sind Lehrer und Lehrerinnen wie auch die Kinder durch die überwältigenden Eindrücke der großen Zeit, die wir durchleben, vielfach auch durch großes Unglück in den Familien in der regelmäßigen Arbeitsleistung beeinträchtigt worden. Daher haben die Lehrziele auch vielfach nicht in der Weise erreicht werden können, wie es unter normalen Verhältnissen gefordert werden müßte. Nun hat der Unterrichtsminister unterm 29. Januar und neuerdings am 1. März ds. Js. In dankenswerter Anzeige im General-Anzeiger vom 11. April 1915Weise die ihm unterstellten Aussichtsorgane angewiesen, daß bei den Versetzungen der Schüler an allen öffentlichen Unterrichtsanstalten auf die oben genannten Hemmungen gebührend Rücksicht genommen werde, besonders wo es sich um Schüler und Schülerinnen handelt, die sonst den Anforderungen der Schule entsprochen haben. Insbesondere soll dabei der Gesichtspunkt maßgebend sein, ob der zu versetzende Schüler oder die Schülerin imstande sein wird, mit Erfolg an dem Unterricht der von ihnen zu besuchenden nächst höheren Klasse teilzunehmen. Durch diese Bestimmung ist sowohl der Schule wie auch dem Elternhaus eine große Sorge abgenommen.

Wald- und Blumenschutz im Frühlinge. Man schreibt uns. Allgemach beginnt Wald und Flur den Winterschlaf abzuschütteln, und die sehnsüchtig erwarteten Boten des Vorfrühlings: Amselschlag, Birkengrün und Anemonenduft haben bereits ihre Karte abgegeben. Wie nun der Einzug des Lenzes in unseren herrlichen Kaiser Wilhelm-Park auf dem Venusberge und in den musterhaft gepflegten städtischen Anlagen unserer Gartenstadt am frühesten aber auch am eindrucksvollsten in die Erscheinung tritt, so erscheint es, wie alljährlich, so auch heute Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 11. April 1915wieder dringend geboten, Wald und Anlagen dem Schutze des Publikums zu empfehlen, weil Baum- und Blumenfrevel von Erwachsenen, wie auch besonders von der Jugend leider immer noch zu häufig begangen werden. Mag immerhin die Jugend sich in ihrer Weise an den Kätzchen der Weiden, Birken und Haselnüsse erfreuen, auch einige Zweige sich aneignen, sich auch einen Strauß Anemonen und Schlüsselblumen zusammenstellen – wir haben nichts dagegen. – Aber in roher Weise ganze Aeste abreißen, die dann doch bald zum größten Teile meist wieder fortgeworfen werden, oder aus öffentlichen Pflanzenanlagen und den mit viel Mühe angelegten Vorgärten die eben erblühten Blumen schonungslos zum Schmerze des Eigentümers abreißen und davonlaufen – das muß das Herz jedes Naturfreundes mit Trauer und Schmerz erfüllen. Möge es durch das Zusammenwirken von Elternhaus und Schule darin doch endlich besser werden. Hier kann die erziehende Tätigkeit der Schule gar vieles tun. Wenn die Jugend im Unterricht den kunstvoll gegliederten Bau der Pflanze erkannt und sie auf den Segen der Baumpflanzungen im Haushalte der Natur und ihre Bedeutung für die Kultur hingewiesen wird, wenn sie auf die Schönheit der Blumenwelt aufmerksam gemacht und dabei ihr Herz für das Schöne geöffnet und das Gemüt mit Abscheu vor allem Gemeinen und Rohen erfüllt wird, dann kann auch ein günstiger Erfolg für ihr Verhalten draußen den Gebilden der Natur gegenüber sicher erwartet werden. Sollte aber nichtsdestoweniger hier und dort von Erwachsenen und Kindern Baum- und Blumenfrevel verübt werden, dann möge man mit allen Mitteln der Schulzucht oder der öffentlichen Aufsicht rücksichtslos einschreiten.

 (Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

   

Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 11. April 1915Kinder verstorbener Kriegsteilnehmer. Das vermittelnde Bureau der Rheinisch-Westfälischen Jugendgerichtshilfe zu Lennep sucht, um sie in guten Familien zur unentgeltlichen Pflege unterzubringen: Kinder verstorbener Kriegsteilnehmer.
  
Vormünder, Verwandte, Armenbehörden werden aufgefordert, sich wegen Uebergabe solcher Waisen an das Jugendschutzbureau schriftlich zu wenden. Eine etwaige an einem Orte versammelte größere Zahl von Kindern wird Herr Amtsgerichtsrat Landsberg selbst abholen und zu den Pflegeeltern geleiten. Das Bekenntnis und das Alter der Kinder ist bei der Anmeldung sofort anzugeben. Pflegestellen sind bereits ausreichend vorhanden.

Die Studierenden der kath. Theologie müssen, da das Kollegium Albertinum wie das Kollegium Leoninum bis auf weiteres Lazarettzwecken dienen, sich vorläufig in der Stadt Bonn Unterkommen verschaffen. Die Vorlesungen beginnen am 23. April, daher sollen alle Theologiestudierenden am 22. April sich in Bonn einfinden und bis spätestens nachmittags 6 Uhr bei dem betreffenden Herrn Direktor persönlich sich melden. Die schriftliche Anmeldung beim Erzbischöflichen Generalvikariat muß bis zu 15. April erfolgen.

Zur Warnung. 55 Bäcker und Mehlhändler wurden gestern vom Bonner Schöffengericht, weil sie die Vorschriften über den Verkauf und den Verbrauch von Mehl nicht befolgt hatten, zu Geldstrafen von je 40 Mark verurteilt. Ihre Entschuldigung, sie hätten die Bestimmungen nicht genau gekannt, erkannte das Gericht nicht an. Denn Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)