Sonntag, 28. März 1915
Osterliebesgaben. In einem Aufruf im Anzeigenteile unserer heutigen Nummer wird die Bonner Bürgerschaft gebeten, ihren bewährten Opfersinn auch darin zu zeigen, daß sie unseren braven Bonner Regimentern zu Ostern zahlreiche Liebesgaben spendet. Wir sind der festen Zuversicht, daß die Vaterländischen Vereine, die den Aufruf erlassen, nicht vergebens bitten werden, daß alle nach ihren Kräften dazu beitragen werden, unseren tapferen Soldaten eine Osterfreude zu bereiten.
Mehr als genug Wollsocken! Dem Vernehmen nach werden im Wege der Heimstrickerei noch große Mengen Wollsocken für das Heer gefertigt. Der Bedarf an solchen Socken ist indes laut Mitteilung des Kriegsministeriums auf absehbare Zeit überreichlich gedeckt, da sowohl bei den betreffenden militärischen Dienststellen, als auch im Handel große Vorräte lagern. Es erscheint deshalb wünschenswert, die Herstellung von Wollsocken für das Heer bis auf weiteres einzustellen, und die Wolle für andere Verwendung verfügbar zu machen.
Die Kriegspflichten der Hausfrau, der von Frau Edith Schumacher, geb. Zitelmann, zum Besten des Bonner Säuglingsheims gehaltene Vortrag ist soeben im Bonner Verlag der Deutschen Vereinigung in Druck erschienen und kann durch den Buchhandel zu dem billigen Preise von 30 Pfg. (10 Stück 2,50 M., 100 Stück 20,50 M.) bezogen werden. Wir machen auf die nützlichen und beherzigenswerten Anregungen des Vortrages nochmals aufmerksam. Die Ratschläge und Hinweise, die von Frau Edith Schumacher gegeben werden, sind wie ein Katechismus der Hausfrauenpflichten in ernster Zeit. Sie sollten von jeder Hausfrau gelesen, bedacht und befolgt werden, die mitwirken will im Kampf gegen Gedankenlosigkeit und Bequemlichkeit.
Kriegsbilder aus dem Osten. Das städtische Verkehrsamt hat den Vertrieb einer Postkartenreihe mit sechs Aufnahmen vom östlichen Kriegsschauplatz übernommen. Die Postkarten, deren interessante Bilder durch klaren und schönen Druck ausgezeichnet sind, können im Verkehrsamt (Poststraße) sowie an den Konzertkassen in der Stadthalle zum Preis von 1 Mark gekauft werden. Da der Reinertrag für unsere im Osten kämpfenden Truppen bestimmt ist, sei hier besonders auf diese Postkarten hingewiesen.
(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)
Erhebung der Anleihescheine. Obgleich nächste Woche der erste Zinsschein der vorigjährigen Kriegsanleihe fällig wird (auch schon vorher eingelöst werden kann), zögern viele Zeichner mit Erhebung ihrer Anleihescheine. Wie wiederholt im Inseratenteil, so wird hiermit auch an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, daß die Anleihescheine erster Ausgabe an den Zeichnungsstellen zum Abholen bereit liegen.
Wegen der Hühner waren zwei Einwohner aus Pützchen in Feindschaft geraten. Beide erfreuen sich des Besitzes eines Hühnerstalles. Die Hühner des einen flogen nun auf das Grundstück des anderen und umgekehrt. Hier wie dort erfolgte Strafanzeige. Am 9. Januar wurde ein Hühnerbesitzer vom Schöffengericht zu einer Geldstrafe von 1 Mk. verurteilt. Gegen diese Strafe legte der Verurteilte Berufung ein. Gestern behauptete er vor der Strafkammer, es handele sich um einen Racheakt, seine Hühner hätten nie den umfriedeten Hof verlassen. Das Gericht nahm an, daß die Hühner recht wohl auf das benachbarte Grundstück hätten fliegen können, und da dies auch von der Gegenseite bestätigt wurde, wurde die Berufung verworfen.
Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)
Die Tennishöfe auf dem städtischen Sportplatz an der Reuterstraße sind spielbereit.
Eine Aussprache über die Ergebnisse der Nachforschungen nach Kriegsgefangenen findet wieder am Montag abend 8½ bei Lücking am Weiher statt.
Gegen das Branntweintrinken. Das Stellvertretende Generalkommando des 8. Armeekorps hat für den Bezirk des Korps jeden Ausschank von Trinkbranntwein sowie von Getränken, die aus Branntwein gemischt sind, an Samstagen, Sonntagen, Montagen, Feiertagen und dem auf sie folgende Wochentage verboten. An den übrigen Tagen ist der Ausschank nur von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends gestattet. Er darf nur zum sofortigen Genuß auf der Stelle, nur gegen Barzahlung und nicht durch Automaten erfolgen. Die Ortspolizeibehörden können den Ausschank einzelnen größeren Gasthöfen und Wirtschaften, insbesondere Bahnhofswirtschaften, ausnahmsweise auch an den Tagen und zu den Stunden, an denen er sonst nach dieser Verordnung verboten ist, gestatten. Der sonstige Verkauf von Trinkbranntwein, Weingeist, Sprit, Rum, Kognak, Arrak, Likör u. dgl. ist mit wenigen bestimmten Ausnahmen verboten.
(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)