Samstag, 30. Dezember 1916

      

Der Zigarren-Abschnitt-Sammelverein bittet uns, darauf hinzuweisen, daß die am nächsten Sonntag im Bonner Bürgerverein zur Aufführung gelangenden sechs Weihnachtsbilder nicht nur für Kinder bestimmt sind, sondern daß sie auch bei allen Erwachsenen einen recht erhebenden Eindruck machen werden. Da die Einnahme für hilfsbedürftige Kinder bestimmt ist, sei auf das in der vorliegenden Zeitung vorliegende Programm besonders aufmerksam gemacht.

Vermißt wird ein hiesiger Lederhändler. Er hatte sich am Donnerstag voriger Woche mit einem größeren Geldbetrag nach der Grenze begeben, um Leder einzukaufen. Seitdem fehlt jede Nachricht von ihm.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

      

Anzeige im General-Anzeiger vom 30. Dezember 1916Die Polizeistunde am Sylvesterabend. Bis jetzt sind von der Behörde noch keinerlei Bestimmungen getroffen worden, die von dem normalen Betrieb der Wirtschaften bis 11 Uhr abends abweichen.

Kein Umtausch der vor dem 27. Dezember gekauften Schuhwaren. Als am Morgen des 24. Dezember die Einführung der Schuhkarte ab 27. Dezember mitgeteilt wurde, haben viele Käufer noch Schuhwaren jeder Gattung gekauft, auch dann, wenn sie für die gekauften Sorten keine Verwendung hatten. Sie haben geglaubt, das gekaufte Stück auch nach dem 27. Dezember gegen ein passendes umtauschen zu können, ohne einer Schuhkarte zu bedürfen. Diese Auffassung ist irrig. Die Reichsbekleidungsstelle macht darauf aufmerksam, daß auch für den Umtausch bereits gekaufter Schuhe ein Bezugsschein gelöst werden muß. Ebenso liegt es mit der Lösung von Gutscheinen. Wer vor dem 27. Dezember einen Gutschein für ein Paar Schuhe erworben hat, muß, wenn er den Gutschein später gegen die Schuhe eintauschen will, einen Bezugsschein besitzen. Der Verlauf wird erst dann vollständig, wenn die Schuhwaren dem Käufer übergeben worden sind. Die Erwerbung eines Gutscheines stellt keinen Kauf im Sinne der Verordnung dar.

Beschlagnahme von Kalbfellen usw. und Höchstpreisfestsetzung. Mit dem 20. Dezember 1916 ist eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen, Schaf-, Lamm- und Ziegenfellen sowie von Leder daraus in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden alle Kalb-, Schaf-, Lamm- und Ziegenfelle aus dem Inlande, einschließlich der bereits eingearbeiteten, beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme bleibt jedoch die Veräußerung und Verarbeitung der Felle in bestimmtem Umfange gestattet. Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung in Kraft getreten, durch die für Schaf-, Kalb-, Lamm- und Ziegenfelle Höchstpreise festgesetzt sind. Der Wortlaut der beiden Bekanntmachungen ist in der heutigen Nummer unseres Blattes abgedruckt.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

     

Der Armenverwaltung hatte eine Frau aus Bonn längere Zeit verschwiegen, daß ihre Verhältnisse sich gebessert hätten und sie nicht mehr die Höhe der bisherigen Unterstützung benötige. Das Schöffengericht sah in dieser Handlungsweise Betrug und verurteilte die Frau, die dadurch zu Unrecht 460 Mark und 28 Zentner Briketts erhalten hatte, mit Rücksicht auf ihre immerhin noch sehr bedürftige Lage zu einer Geldstrafe von 20 Mark.

Die Jugend von der Straße. Zur Neujahrszeit bringen wir in Erinnerung, daß laut einer Verfügung des Gouverneurs der Festung Köln das Herumtreiben Jugendlicher auf den Straßen und Plätzen von Beginn der Dunkelheit an verboten und unter schwere Strafen gestellt ist. Als Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Personen bis zu 16. Lebensjahr einschließlich.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)