Sonntag, 23. Juli 1916

        

Anzeige im General-Anzeiger vom 23. Juli 1916Die Freie Bonner Fleischer-Innung des Liberalen Bürgervereins hat Oberbürgermeister Spiritus zum silbernen Bürgerjubiläum eine Mappe mit einem gedichteten Glückwunsch überreichen lassen. Die vierte der sechs Strophen lautet:
Unsere Innung will in Treue
Immer gehen Hand in Hand –
Dies gelobt sie heut aufs neue -
Mit dem Kommunalverband.
Wenn es klingt nicht zu verwegen,
Grüßt sie in dem Haupt der Stadt
Ihren Meister und Kollegen,
Der die größte Schlachtung hat.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

     

Zur Theaterfrage. Wie uns Herr Stadtverordneter Oskar Simon mitteilt, ist vor einiger Zeit in einer geheimen Sitzung der Stadtverordneten der Beschluß gefaßt worden, für den kommenden Winter abermals mit Herrn Hofrat Rémond von den Vereinigten Kölner Stadttheatern einen Vertrag ähnlich dem bisherigen zu tätigen, wonach die Kölner Bühne im kommenden Winter wiederum in Bonn allwöchentlich Gastvorstellungen geben wird. Herr Oskar Simon hat dem Beschluß widersprochen, da er nach wie vor für ein eigenes Theater-Unternehmen eintritt.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

Anzeige im General-Anzeiger vom 23. Juli 1916Ueber die neue Kleiderkarte herrschen noch vielfach falsche Vorstellungen. Daher sei darauf hingewiesen, daß die sich nicht in den allerbilligsten Preislagen bewegende Kleidung der Bevölkerung nach wie vor ohne Bezugsschein käuflich erworben werden kann. Die minderbemittelten Kreise werden auf Grund der sehr entgegen kommend gehaltenen Ausführungsbestimmungen leicht sich die erforderlichen Bezugsscheine beschaffen können.

Petroleum. Bekanntlich darf gemäß einer Bekanntmachung des Reichskanzlers, Petroleum zu Leuchtzwecken in der Zeit vom 1. Mai bis einschließlich 31. August 1916 nicht verabfolgt werden. Dieses Verbot aber findet keine Anwendung auf den Absatz von Petroleum für Positionslaternen, sowie für die im Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Beleuchtung. Darunter gehört auch das Beleuchten der fahrenden und über Nacht an Straßen usw. stehenden Fuhrwerke, Haufen von Baumaterialien usw. Auch in anderen äußerst dringlichen Fällen kann die Behörde eine Ausnahme machen, z. B. um in Krankheitsfällen das allernötigste Licht zu schaffen, sofern andere Lichtquellen nicht zur Verfügung stehen. Man wende sich mit diesbezüglichen Anträgen an die zuständige Behörde. In vielen Städten ist dies das Gewerbeamt.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)