Mittwoch, 26. April 1916
Die Schwalben sind wieder da. In den letzten warmen Frühlingstagen konnte man die schlanken Tierchen in größeren Mengen durch die Luft und an den Hauswänden und Mauern entlang fliegen sehen.
Die Anmeldung von Kaffee- und Teevorräten. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß daß die gesetzliche Pflicht zur Anmeldung aller Kaffee- und Teevorräte in zahlreichen Fällen nicht erfüllt worden ist, obgleich die Unterlassung der Anmeldung mit strenger Strafe bedroht ist. Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel erinnert deshalb wiederholt an diese allen Beteiligten obliegende Pflicht. Anmeldepflichtig sind: bei Kaffee Mengen von 10 Kilogramm und mehr; bei Tee Mengen von fünf Kilogramm und mehr. Bei Tee bestehen noch Zweifel darüber, ob die in Paketen befindliche Ware ebenfalls der Anmeldungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall: alle Teemengen über 5 Kilogramm sind anmeldepflichtig, auch wenn sie schon verpackt sind. Es ist ferner vorgeschrieben, daß, wer Kaffee oder Tee in Gewahrsam hat, verpflichtet ist, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümer unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes anzuzeigen. Der Ausdruck „Gewahrsam“ wird vielfach nicht richtig verstanden. Mit diesem Wort soll ausgedrückt werden, daß derjenige, der Kaffee oder Tee aufbewahrt, im Hause hat, sei es im Haushalt oder in Verkaufsgeschäften, Lagerhäusern ohne Unterschied, ob Ware ihm oder einem anderen gehört, verpflichtet ist, die Ware anzuzeigen.
Das Metropol-Theater kündigt als Hauptfilm dieser Woche den „Lautenmacher von Mittenwald“ an, ein Drama aus den bayrischen Bergen in einem Vorspiel und fünf Akten nach dem Roman „Der Bubenrichter von Mittenwald“ mit Maximilian Schmidt. Die Darsteller sind Münchener Hofschauspieler. Ferner werden das dreiaktige Gesellschaftsdrama „Die Söhne des Grafen Steinfels“, mehrer Lustspiele und die üblichen Kriegsberichte aufgeführt.
(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)
Abänderung im Butter- und Margarine-Verkauf. Bekanntlich tritt in dieser Woche eine Neuregelung im Verkauf von Butter und Margarine für den Stadtkreis Bonn ein. Wie bisher darf Montags und Dienstags weder Butter noch Margarine verkauft werden. In jeder Woche wird amtlich bekannt gemacht, wie viel Gramm Butter oder Margarine auf jede Person entfällt und in welcher Reihenfolge die Abgabe von Butter und Margarine erfolgt. Heute, Mittwoch, wird Butter oder Margarine an Nummer 1, am Donnerstag an Nummer 2, am Freitag an Nummer 3, am Samstag an Nummer 4 abgegeben. Die betreffende Nummer ist aus dem Brotbuch ersichtlich. Auch in dieser Woche wird wiederum ein Fünftel Pfund Butter oder Margarine an jede bezugsberechtigte Person verabfolgt. Der Preis der Auslandsbutter ist auf 3,10 M. für das Pfund festgelegt worden. Die Lebensmittelgeschäfte dürfen fortan vor dem festgesetzten Verkaufstage keine Brotbücher mehr annehmen, um dadurch ihrer Kundschaft Butter zu sichern. Zuwiderhandlungen werden schwer bestraft, außerdem kann auch auf Schließung der Geschäfte erkannt werden.
Bonner Fußball-Verein – Kölner Turnverein 5:0. Am Ostersonntag traten sich auf dem Platz an der Richard-Wagnerstraße die Kriegsliga-Mannschaften der beiden Vereine gegenüber. Wie das Resultat zeigt, feierte der B. F.-V. einen überlegenen Sieg. Schon in der ersten Halbzeit konnte er drei Tore für sich buchen, von denen das erste Tor ein blendender Schuß des vorzüglichen Linksaußenstürmers Erdmann war. Benzinger, der Halblinke des B. F.-V. zeigte durch einen prächtigen Schuß, der das zweite Tor einbrachte, daß er gute Klasse war. Bis zur Pause wurde dann noch durch den Mittelstürmer Fuchs ein weiteres Tor gesetzt. Trotz der drei Tore ließ sich die Kölner Mannschaft keineswegs einschüchtern, sondern sie hielt stets das Spiel offen, jedoch zeigte die Kölner Stürmerreihe zu wenig Durchschlagskraft vor dem Tore, um einen Erfolg zu erringen. Noch zweimal nach der Halbzeit mußte der Kölner Torwart den Ball aus seinem Tor holen, vielleicht wäre es auch noch mehr geworden, wenn nicht die Kölner Verteidigung so aufopferungsvoll gespielt hätte, sie bewahrte die Mannschaft vor einer höheren Niederlage; sonst hat die Mannschaft einen vorzüglichen Eindruck hinterlassen.
(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)
Zuckeraufnahme. Aufgrund der Bundesratsverordnung vom 10. April 1916 findet am 26. April 1916 eine Feststellung der Mengen an Verbrauchszucker statt. Wer mit Beginn des 25. April 1916 Zucker in Gewahrsam hat, hat bis zum 26. April 1916 den Vorrat nach Mengen und Eigentümern der zuständigen Behörde des Lagerungsortes anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind: 1. Familienhaushaltungen und einzelne Personen, 2. Bäckereien und Konditoreien, 3. Geschäfte, Gast-, Schank- und Speisehäuser, Kantinen, Fremdenheime, Vereins- und Erfrischungsräume und dergl. 4. Kleinhändler und Ladengeschäfte ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebes, die unmittelbar an die Haushaltungen den Zucker abgeben. 5. Alle sonstigen Händler. 6. Gewerbliche und sonstige Betriebe mit Ausnahme der Zuckerfabriken. 7. Diesen gewerblichen Betrieben stehen gleich Landwirtschaftsbetriebe, in denen Nahrungs-, Genuß- und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden. 8. Lagerhallen und Spediteure usw., wenn sie mehr als 10 Kilogramm an Zucker in Gewahrsam haben.
(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)