Samstag, 15. Januar 1916

     

Anzeige im General-Anzeiger vom 15. Januar 1916Bügel-, Näh- und Servierkurse veranstaltet der interkonfessionelle Hausfrauenbund auch in diesem Jahre wieder. Die Beteiligung an diesen Kursen, die sich schon früher großen Anklanges erfreuten, ist in der jetzigen Kriegszeit unbeschäftigten Frauen und Mädchen sowie Dienstboten zur Weiterbildung ganz besonders empfohlen.

Gegen die Verwahrlosung der Jugend. Einen ungewöhnlich scharfen Erlaß gegen die Jugendlichen vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahre hat der kommandierende General des 11. Armeekorps in Kassel in Kraft gesetzt. Danach wird, wie das Berliner Tageblatt berichtet, bestimmt, daß Jugendliche kein Lichtspieltheater besuchen dürfen. Außerdem wird ihnen das ziellose Auf- und Abgehen an Orten, die noch von den Ortspolizeibehörden zu bestimmen sind, verboten. Ferner werden die Polizeibehörden angehalten, strengstens darauf zu achten, ob Jugendliche Zigaretten kaufen oder rauchen. Der Verkauf von Zigaretten und alkoholischen Getränken an Jugendliche ist verboten, ferner der Aufenthalt in Wirtschaften und Kaffeehäusern. Um zu verhindern, daß Jugendliche Zigaretten bekommen, dürfen Automaten mit Tabak und Zigaretten nicht aufgestellt werden. Alle Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und bei Annahme mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Die gleichen Strafen treffen denjenigen, der es durch eigene Schuld versäumt, die ihm unterstellten Jugendlichen zur Befolgung der Verordnung anzuhalten.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Filmzensur. Vom 15. Januar ab sind im Befehlsbereich des achten Armeekorps für Lichtbildhäuser nur solche Filme und Plakate zugelassen, die von der bei der Polizeiverwaltung in Düsseldorf eingerichteten Prüfstelle genehmigt sind. Zu Jugendvorstellungen darf die Polizeibehörde nur solche Filme freigeben, die von dieser Prüfstelle ausdrücklich hierfür als geeignet befunden sind.

Eine Bekanntmachung über Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nussbaumholz und stehenden Walnussbäumen wird in der heutigen Nummer unseres Blattes zum Abdruck gebracht. Die Verordnung tritt am 15. Januar in Kraft.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

Cettinje erobert. Mit freudiger Genugtuung wurde heute Nachmittag die Meldung entgegengenommen, daß bereits gestern Nachmittag die österreichischen Truppen in Montenegros Hauptstadt Cettinje eingerückt sind. Nachdem am Mittwoch der Lovcen genommen war, war auch das Schicksal Cettinjes besiegelt. Daß es so schnell in die Hände unserer Verbündeten fiel, ist ein neuer Beweis für die Kampftüchtigkeit unserer Waffenbrüder. Darum war der Jubel über die Siegesnachricht auch in unserer Stadt groß. Die Glocken der Kirchen verkündeten das große Ereignis alsbald und der reiche Flaggenschmuck der Häuser bewies die Anteilnahme der Bevölkerung an der Freude über den Sieg, der natürlich überall den Gegenstand der Gespräche bildete.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)

   

Vorratserhebung von Kartoffeln sowie Zählung der Rindvieh- und Schweine-Bestän­de.
Im Interesse der Volksernährung findet am Mittwoch, den 19. Januar 1916 eine Vorratser­hebung von Kartoffeln sowie eine Zählung der Rindvieh- und Schweine-Bestände statt. Die­se Aufnahmen haben lediglich statistischen Wert insofern, als die den Reichsversor­gungsstellen die Unterlagen dafür schaffen, daß eine ausreichende Ernährung jedes Ein­wohners gesichert ist. Das Ergebnis der Aufnahmen wird daher in keiner Weise für ande­re, auch nicht für steuerliche Zwecke verwandt. Es liegt nicht nur im eigensten Interesse jedes Haushaltungsvorstandes die Behörden bei der Durchführung der Feststellungen nach Kräf­ten zu unterstützen, sondern es ist eine vaterländische Pflicht für jeden Deut­schen. Die Aufnahme umfaßt zunächst alle Kartoffelvorräte in Mengen über 20 Pfund und dann sieht sie eine Rindviehzählung – Alt- und Jungvieh – und eine Schweinezählung vor und zwar sind die Bestände anzugeben, die in der Nacht vom Dienstag, den 18. zum Mitt­woch, den 19. Januar in dem betreffenden Haushalt vorhanden gewesen sind. Es kann nun vor­kommen, daß die Haushaltungsvorstände die Gewichtsangaben der Kartoffeln, die nur nach Zentnern und Pfunden zu geschehen hat, nicht genau machen können, ohne ein um­ständliches Auswiegungsverfahren vorzunehmen. In solchen Fällen ist die schätzungs­weise Angabe nach bestem Wissen und Gewissen zulässig. Neben den Bestandsaufnah­men wird gleichzeitig eine Zählung aller in der betreffenden Haushaltung am Mittwoch, den 19. Januar 1916 anwesenden Personen vorgenommen. Das hat den Zweck, um eine Ueber­sicht über alle für die Ernährung in Betracht kommenden zu gewinnen und ist um so not­wendiger, als im Dezember 1915 infolge der Kriegswirren die planmäßige Volkszählung ausgefallen ist. Es sei ausdrücklich betont, daß bei der Angabe der Kopfzahl der Personen nicht nur die dauernd in dem betreffenden Haushalt zur Zeit vorhandenen Personen einzu­tragen sind, sondern auch der am Mittwoch, den 19. Januar zufällig anwesende Besuch, also in den Gasthöfen auch die Anzahl der übernachtenden Gäste; kurz gesagt, es müs­sen alle am Mittwoch, den 19. Januar 1916 in dem betreffenden Haushalt Anwesenden gezählt werden. Das Zählgeschäft wird durch ehrenamtliche Kräfte bewirkt und es bedeu­tet eine Pflicht für Jeden, diese Kräfte nach jeder Richtung hin zu unterstützen. Die beauf­tragten Zähler sind andererseits auch befugt zur Prüfung der Angaben, die Vorratsräume und Stallungen zu betreten. Wer ihnen dies verweigert, wird wie in der Bekanntmachung betont ist, mit schweren Strafen bedroht. Die Zählzettel werden, soweit angängig, bereits am Dienstag, den 18. d. Mts. den Hauseigentümern, oder wo ein solcher nicht im Hause wohnt, den Unterhausbewohnern ausgehändigt und zwar wird für jedes Haus nur eine An­zeige-Karte ausgegeben. Der Hauseigentümer oder der Unterhausbewohner ist dann ver­pflichtet, die Ausfüllung der Anzeigekarte durch die weiter im Hause wohnenden Haushal­tungsvorstände zu veranlassen und die Haushaltungsvorstände haben die von ihnen ein­getragenen Angaben durch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen. Die ausgefüllten An­zeigekarten werden am Mittwoch, den 19. Januar durch die Zähler wieder abgeholt und sind hierfür bereit zu halten. Wer vorsätzlich die Auskunft nicht in der gesetzten Frist er­teilt, oder wissentlich unrichtige und unvollkommene Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10.000 Mark bestraft.

(Volksmund, Rubrik „Bonner Angelegenheiten“)