Mittwoch, 27. Juni 1917

     

Ernteurlaub für Rekruten. Aus militärischen Gründen war eine Zurückstellung sämtlicher Landwirte des Jahrgangs 1899 bis zum 1. Oktober nicht möglich. Die Ausbildung der eingezogenen Mannschaften wird aber in einer Weise erfolgen, daß die Beurlaubung von Landwirten zu der zeitlich verschieden beginnenden Ernte durchführbar wird. Es können daher auch für die jetzt eingezogenen Rekruten der Landwirtschaft Gesuche um Erteilung von Ernteurlaub eingereicht werden, und zwar wie alle derartigen Gesuche bei dem zuständigen Polizeirevier.

Keine Sammelbüchsen mehr! Bekanntlich ist der Kleingeldmangel auch dadurch verschärft worden, daß an vielen Orten aufgestellte Sammelbüchsen nicht regelmäßig geleert worden wind. Nachdem schon vor einigen Monaten von seiten der Reichsfinanzverwaltung auf die beschleunigte Entleerung von Sammelbüchsen und Automaten im Interesse unseres Kleingeldverkehrs hingewiesen worden war, sind nunmehr von der preußischen und von verschiedenen anderen Bundesregierungen die nachgeordneten Behörden angewiesen worden, für die nächste Zeit, etwa bis zum 1. August d. J., das Aufstellen von Sammelbüchsen in Gastwirtschaften, Läden usw. zu verbieten und die bisher hierzu erteilten Genehmigungen ausdrücklich zurückzunehmen. Die aufgestellten Büchsen sind alsbald zu entleeren. Verstöße hiergegen sind je nach Lage des Falles auf Grund des § 11 der Verordnung des Bundesrats vom 15. Februar 1917 mit Geldstrafe oder mit Gefängnis strafbar; der Ertrag der Sammelbüchsen kann zur Staatskasse eingezogen werden. Sammlungen im Umherziehen aus bestimmten Anlässen sollen hierdurch nicht beeinträchtigt werden, sofern Sicherheit gegeben ist, daß die gesammelten Münzen auch sofort wieder in den freien Verkehr gebracht werden.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Städtische Nachrichten“)

     

Wie die festgesetzten Höchstpreise für einzelne Waren auf unserem Wochenmarkte umgangen werden, ohne sich strafbar zu machen. Man schreibt uns: Seit einigen Tagen kann man auf unseren Wochenmarkte beobachten, wie grüne Erbsen und dicke Bohnen fast ausschließlich nur noch literweise und zu verhältnismäßig sehr hohen Preisen verkauft werden. Der Höchstpreis für dicke Bohnen mit Schoten ist auf 28 Pfennig für das Pfund festgesetzt. Nun gehen bekanntlich auf ein Liter dicke Bohnen je nach Qualität durchschnittlich 3 bis 4 Pfund, macht also im äußersten Falle zusammen 4 mal 28 Pfennig, gleich 1,12 Mark. Gestern wurden aber bis zu zwei Mark und dreißig Pfennig für das Liter verlangt und bezahlt, mithin über hundert Prozent über Höchstpreis, allerdings geht die Entschädigung für die hierauf verwandte Arbeit davon ab. Mit grünen Erbsen ist ungefähr dasselbe Verhältnis. Es scheint hiernach einzelnen Verkäuferinnen überhaupt nicht möglich zu sein, ihre Waren zu den doch sicher angemessenen Höchstpreisen zu verkaufen, sie müssen eher Ueberpreise fordern, es ist ihnen zur zweiten Natur geworden. Es wäre nun dringend nötig, daß auch dieses verwerfliche Handeln einzelner erfinderischer Verkäuferinnen auf unserem Wochenmarkte auf irgend eine Art unmöglich zu machen.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

      

Die Anmeldung und Ablieferung der beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere der Haushaltsgegenstände aus Kupfer, Messing, Nickel und sonstigen für Heereszwecke nötigen Metallen ist weit hinter den berechtigten Erwartungen zurückgeblieben. Es besteht daher die begründete Vermutung, daß die Ablieferungspflichtigen selbst trotz der bestehenden Strafvorschriften den betreffenden Bestimmungen nicht im vollen Umfange nachgekommen sind. Das Interesse der Landesverteidigung verlangt jedoch eine mit allen Mitteln zu beschleunigende Ablieferung aller beschlagnahmten Gegenstände. Deshalb wird in der Folge eine eingehende Nachprüfung durch vom stellvertretenden Generalkommando unmittelbar beauftragte Revisoren stattfinden.
   
Wer sich nach Durchführung der genannten Revision noch im Besitze von beschlagnahmten Gegenstände befunden hat, hat eine empfindliche Strafe zu gegenwärtigen. Jedoch wird darauf hingewiesen, daß bei alsbaldiger Ablieferung der genannten Gegenstände von einer Strafanzeige abgesehen wird. [...]

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)