Samstag, 21. April 1917

      

Fleisch. Am heutigen Samstag wird erstmalig das Brotersatzfleisch verkauft, und zwar für jeden Erwachsenen ½ Pfund Rindfleisch, Kalbfleisch oder Schweinefleisch zu 0,90 M. das Pfund. Außerdem wird Blut- und Leberwurst das Pfund zu 0,80 M. verausgabt. Beim Einkauf von Blut- und Leberwurst ist neben dem entsprechenden Abschnitt der Zusatz-Fleischkarte auch die Warenkarte Nr. 11 abzugeben. Jeder Andrang zu den Metzgergeschäften ist unnötig, da so reichlich Fleisch an die Metzger verteilt wird, daß jeder die bestimmte Menge unter allen Umständen erhalten kann.
   Am Mittwoch nächster Woche wird auf die Reichsfleischkarte Rindfleisch, Kalbfleisch und Fleischwurst verabfolgt, und zwar zum Preise von 2,80 M. das Pfund.
   Fett. In der kommenden Woche werden 30 Gramm Margarine, sowie 30 Gramm Butter auf die entsprechenden Abschnitte der Speisefettkarte ausgegeben.
   Kartoffeln. Auf die Kartoffelkarte werden 5 Pfund Kartoffeln ausgegeben, auf die Zusatzkartoffelkarte weitere 3 Pfund, als Zusatz zu den Kartoffeln in der Woche vom 23. bis 29. April auf die Warenkarte Nr. 20 150 Gramm Steckrübenschnitzel (Dörrgemüse), auf die alte Warenzusatzkarte Nr. 25 weitere 150 Gramm Steckrübenschnitzel. [...]
   Lebensmittelkarten. Einzelne Einwohner haben sich unter der unrichtigen Angabe, ihre Lebensmittelkarten verloren zu haben, vom Lebensmittelamt neue Karten ausstellen lassen. Ein solcher Doppelbezug von Lebensmitteln gefährdet die Durchführung der Lebensmittelversorgung in der bedenklichsten Weise und wird schwer bestraft.
   Milchversorgung. Infolge der lang andauernden kalten Witterung und des dadurch bedingten Ausbleibens von Grünfutter, das schon lange an Stelle des verbrauchten Winterfutters hätte treten müssen, wird die Milchknappheit noch einige Zeit anhalten. Die Bürgerschaft möge diesen ungewöhnlichen Verhältnissen Rechnung tragen und ihre Ansprüche danach einrichten.
   Bekleidungsamt. Die immer wieder auftauchenden Gerüchte, als würden demnächst für Bezugsscheine Gebühren erhoben, entbehren jeder Grundlage. Man weise daher die Erzähler zurecht. Da bei der Ausfertigung von Bezugsscheinen der Bestand des Antragsstellers an Kleidungsstücken festzustellen ist, möge man bereitwilligst Auskunft darüber geben. Bezugsscheine für Turnschuhe zum Turnen in den Schulen können nicht mehr ausgestellt werden, desgleichen für Stoffe zur Anfertigung von Vorhängen, Markisen, Wettervorhängen und dergleichen. Die neuen Höchstmaßlisten für Geschäftsleute sind auf dem Bekleidungsamt zu haben. [...]

(Bonner Zeitung, Rubrik „Nachrichten des Lebensmittelamts der Stadt Bonn.“)

    

Unsere Schüler als landwirtschaftliche Hilfsarbeiter. Heute ist schon ein Monat verflossen, seit dem die Schüler der hiesigen höheren Schulen zur Ausbildung für landwirtschaftliche Arbeiten an verschiedene hiesige Arbeitsplätze überwiesen wurden. Sie haben in dieser Zeit alle Erwartungen voll und ganz erfüllt. Manchem mag ja das Handhaben der schweren ungewohnten Werkzeuge größere Anstrengung gekostet haben. Aber man soll ja immer mit frohem Mut auch an die geringste Arbeit herangehen. Der größte Teil der Jungens ist schon Gärtnern und Landwirten unserer Vororte überwiesen. Daß diese mit den Jungen sehr zufrieden sind, geht schon daraus hervor, daß die Nachfrage nicht ganz befriedigt werden kann.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

     

Die Strafkammer verkündigte am Freitag das Urteil gegen die Eheleute aus Bonn, die sich in vergangener Woche wegen übermäßiger Preissteigerung für Gegenstände des täglichen Bedarfs zu verantworten hatten. Der Kaufmann selbst wurde freigesprochen. Die Ehefrau hingegen, die mehrmals solche Preissteigerungen und in erheblichem Umfange vorgenommen hatte, wurde zu 1000 Mark Geldstrafe verurteilt. Weil sie Butter gekauft hatte, ohne sie dem Lebensmittelamte anzumelden und die entsprechenden Buttermarken abzugeben, wurde sie mit zehn Mark bestraft.

Für die Besucher der kommenden Baumblüte. Der Gouverneur hat eine Verordnung erlassen, durch die das Abreißen vor Blüten und Früchten der Obstbäume unter Androhung von schweren Strafen verboten wird. Der vollständige Inhalt dieser Verordnung ist an den öffentlichen Anschlagstellen einzusehen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)