Mttwoch, 22. November 1916

Wegen des Buß- und Bettages erscheinen keine Ausgaben des General-Anzeigers und der Deutschen Reichs-Zeitung.

      

Schenkung. Die Eheleute Bürgermeister a. D. Bennauer haben zu ihrem goldenen Ehejubiläum der Stadt 3000 M. überwiesen mit der Bestimmung, den Betrag alsbald zu Unterstützungen an bedürftige Hinterbliebene gefallener Krieger und verkrüppelter, besonders erblindete Krieger der Stadt Bonn ohne Unterschied des Glaubens zu verwenden.

Die Lese- und Erholungsgesellschaft hatte für Sonntag abend ihre Mitglieder zu einem geselligen Abend mit Ausschank von „Federweißem“ eingeladen. Viele Mitglieder waren mit ihren Familien der Aufforderung gefolgt. Den unterhaltenden Teil bestritt unter lebhaftem Beifall der auch in Bonn wohlbekannte rheinische Dichter und Schriftsteller Max Bewer durch den Vortrag einer Anzahl seiner markigen Kriegsgedichte und gesammelter ernster und heiterer Erinnerungen. Diese Gedichte und Erinnerungen in kleinen schmucken Bändchen (je 50 Pfg., Goetheverlag Dresden) eignen sich auch vorzüglich als Lesestoff für unsere Feldgrauen.

100 weitere Milchkühe (zu den bereits angeschafften 100) will die Stadtverwaltung ankaufen und gegen Abmelkverträge bei hiesigen Landwirten einstellen. Den Stadtverordneten wird empfohlen, dafür weiter 135.000 M. zu bewilligen.

Radfahrkarten für Geschäftsangestellte. Infolge von mehrfach geäußerten Wünschen aus Geschäftskreisen ist die Handelskammer zu Bonn an das Gouvernement der Festung Köln mit dem Ersuchen herangetreten, die gemäß Verordnung vom 12. Juli 1916 zu erteilende Erlaubnis zur Benutzung eines Fahrrads zur Beförderung von Waren nicht auf den Namen des Austrägers, sondern auf den Namen der Firma auszustellen, welche den Austräger beschäftigt und der auch das Fahrrad gehört. Das Gouvernement hat sich damit einverstanden erklärt, daß in den Fällen, in denen die Erlaubnis der Benutzung einer Fahrradbereifung für die Beförderung von Waren zur Aufrechterhaltung des Betriebs erbeten wird, die Radfahrkarte von der Polizeibehörde für den Geschäftsinhaber „zur Benutzung durch seinen Angestellten“ ausgestellt wird.

Keine Beschlagnahme der Zigarren. Es ist vielfach das Gerücht verbreitet worden, daß auch die Zigarrenvorräte beschlagnahmt und nach einem bestimmten Plan verteilt werden sollen. Wie die K. Z. von zuständiger Stelle erfährt, entbehren diese Gerüchte jedweder Begründung. Eine Beschlagnahme von Zigarren ist um so weniger geplant, als genügend Vorräte vorhanden sind. Möglicherweise handelt es sich bei den Ausstreuungen auch um spekulative Machenschaften. Bemerkenswert ist, daß Händlerkreise sogar darüber klagen, daß die bessern Sorten eine gewisse Absatzstockung zeigen.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)