Donnerstag, 30. Dezember 1915

     

Auszeichnung. Dem Landtagsabgeordneten für Bonn-Rheinbach, Professor Dr. Hauptmann ist die österreichische Ehrenmedaille für Verdienste um das Rote Kreuz verliehen worden.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Aus den Städtischen Nachrichten“)

   

Keine Höchstpreise für Schuhwaren. Das Reichsamt des Innern hat auf eine Eingabe wegen der etwaigen Festsetzung von Höchstpreisen für Leder- und Schuhwaren geantwortet, daß wohl innerhalb der zuständigen Stellen eingehende Erwägungen über die Schaffung von bestimmten Höchstpreisen für Waren aus Leder, darunter auch für Schuhwaren stattgefunden hätten, daß man aber infolge der außerordentlichen Schwierigkeiten, die hauptsächlich auf die große Vielseitigkeit der Erzeugnisse zurückzuführen seien, von der Festsetzung bestimmter Preise abgesehen habe; man rechne mit einer Verbilligung der Preise dieser Waren nach der nunmehr geschaffenen Regelung der Preise für Leder.

Die eisernen Groschen. Die Bundesratsverordnung über die „eisernen Groschen“ wird jetzt vom Reichskanzler amtlich veröffentlicht. Es gehr daraus hervor, daß Zehnpfennigstücke aus Eisen bis zu einer Höhe von zehn Millionen Mark hergestellt werden sollen. Die eisernen Zehnpfennigstücke werden zu 280 Stück aus einem Kilogramm ausgebracht. Die eisernen Zehnpfennigstücke sind spätestens zwei Jahre nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesrat.

Der städtische Speckverkauf findet des Neujahrstages wegen bereits morgen Freitag statt.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

Graubrot und Grahambrot in Bonn gestattet. Durch zwei neue Verordnungen werden die bisherigen Verordnungen zur Brotversorgung im Stadtkreise Bonn zusammengefaßt.
    Neu ist die Einführung von Graubrot und von Grahambrot. Während aber Graubrot schon in einigen Tagen in den Bäckerläden zu haben sein wird, kann Weizenschrotbrot (Grahambrot) erst nach Lieferung der zur Herstellung des Grahambrotes erforderlichen Weizenschrotes durch die Reichsgetreidestelle gebacken werden. Graubrot und Grahambrot müssen dasselbe Gewicht wie Feinbrot und Schwarzbrot (3 ¾ Pfund) haben. Jedoch darf Graubrot auch in der Hälfte, Grahambrot in einem Viertel des Brotgewichtes, aber nur in der hier üblichen Form hergestellt werden. Die Eintragung dieser kleineren Brote im Brotbuch erfolgt in der Spalte „Schwarzbrot oder Feinbrot“ als „1/2 Brot“ für ein Graubrot zur Hälfte des Brotgewichtes und als „1/4 Brot“ für ein Grahambrot zu einem Viertel des Brotgewichtes. Der Graubrotpreis ist auf 0,95 Mark für das 3 3/4pfündige Brot und auf 0,48 für das kleinere Graubrot festgesetzt. Für Grahambrot ist ein Preis noch nicht bestimmt. In der Verordnung betr. der Regelung der Mehl- und Brotversorgung ist als neue Bestimmung aufgenommen, daß die Brotbücher nicht beim Bäcker aufbewahrt werden dürfen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)