Freitag, 7. September 1917

       

Anzeige im General-Anzeiger vom 7. September 1917Arndt-Eiche in Eisen. Nachdem die Gesamteinnahme in der vergangenen Woche die Höhe von 98.500 M. erreicht hatte, stieg sie gestern auf 99.500 M. Aus Anlaß der Einnahme von Riga hat alsdann ein Mitbürger, Herr Carl Becker (Bonner Zelte- und Deckenfabrik), durch eine Stiftung von 500 M. die 100.000 Mark voll gemacht. Da von der Gesamteinnahme aber erhebliche Kosten für die Errichtung des Pavillons und sonstige Einrichtungen usw. abgehen, wird die Bürgerschaft gebeten, in ihrer opferwilligen Zuwendung von Gaben nicht zu erlahmen.

Weißdornfrüchte werden von der Kriegsgesellschaft für Kaffee-Ersatz gesammelt und verwertet. Annahmestelle für Bonn ist die Hauswirtschaftliche Kriegshilfe, Am Hof 1. Für ein Kilo Früchte werden 20 Pfg. bezahlt.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Städtische Nachrichten“)

     

Keine Beschränkungen im Tabakverbrauch. Es erhält sich das Gerücht, daß die Regierung mit der Absicht umgehe, Vorschriften über den Verbrauch von Tabakerzeugnissen zu erlassen, um einen möglichst sparsamen Verbrauch herbeizuführen. Diese Gerüchte entbehren tatsächlich jeder Grundlage. Es ist weder die Einführung von Tabakkarten, noch ein Rauchverbot auf der Straße, noch sonst eine andere Maßregel in Aussicht genommen. Daß in Oesterreich-Ungarn schon seit längerer Zeit Tabakkarten eingeführt sind, ist zutreffend; aber die Verhältnisse liegen dort wesentlich anders als bei uns.

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

       

Anzeige im General-Anzeiger vom 7. September 1917Anzeige im General-Anzeiger vom 7. September 1917Verbot des Verlassens der Lehre. Für den Bereich des Korpsbezirks des 8. Armeekorp ist angeordnet worden, daß gewerbliche Lehrlinge beiderlei Geschlechts im Alter unter 17 Jahren ihre Lehre nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde verlassen dürfen, es sei denn, daß ihr bisheriger Lehrherr ihnen einen Entlassungsschein erteilt hat, oder daß eine gerichtlich Entscheidung vorliegt, wonach sie berechtigt sind, die Lehre zu verlassen. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit hohen Geldstrafen belegt. Der vollständige Inhalt des Verbots ist an den öffentlichen Anschlagstellen einzusehen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)