Samstag, 20. Oktober 1917

    

Bekleidungsamt.
Die Bezugsscheinpflicht ist auf eine Reihe weiterer Gegenstände ausgedehnt worden. Weiter sind neue Richtlinien für die Bestandsliste herausgegeben und die Liste über Stoff-Höchstmaße geändert worden. Die Gültigkeit der Bezugsscheine wurde von einem Monat auf zwei Monate erhöht. Die Streichung der Kragen, Manschetten, Vorhemden, Säuglingsbekleidung und –Wäsche von der Freiliste führt zu deren Aufnahme in die Bestandsliste. Dagegen kann in Zukunft beim Vorhandenseins eines Sommermantels auch ein Wintermantel bewilligt werden, während umgekehrt die Bewilligung eines Sommermantels beim Vorhandensein eines Wintermantels nur in gewissen Ausnahmefällen (ärztliche Zeugnis) möglich ist. Auch das Verfahren zur Erlangung von Bezugsscheinen gegen Abgabe getragener Kleidungsstücke ist dahin geändert, daß nunmehr gegen Abgabe von Abgabebescheinigungen auch Bezugsscheine für Jünglings- und Knabenoberbekleidung sowie Unterbekleidung, Bett-, Haus- und Tischwäsche ausgestellt werden dürfen. Die Bekanntmachungen über diese Aenderungen, welche am 13. Oktober 1917 in Kraft getreten sind, werden in dieser Tageszeitung veröffentlicht.

(Bonner Zeitung, Rubrik „Städtische Nachrichten“)

    Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 20. Oktober 1917Anzeige in der Deutschen Reichs-Zeitung vom 20. Oktober 1917

Amtliche Bekanntmachungen. Am 20. Oktober 1917 ist eine neue Bekanntmachung betreffend der Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder an Stelle der bislang in Geltung gewesenen Bekanntmachungen getreten. – Am selben Tag tritt eine Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von eisernen Heizkörpern und Zentralheizungskesseln in Kraft. [...]

(Bonner General-Anzeiger, Rubrik „Aus Bonn“)

    

Die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Es wird daran erinnert, daß die Frist für die Außerkurssetzung von Zweimarkstücken am 1. Januar 1918 abläuft. Von diesem Zeitpunkt ab verlieren die Zweimarkstücke ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Alle Reichs- und Landeskassen sind beauftragt, Zweimarkstücke einzulösen.

(Deutsche Reichs-Zeitung, Rubrik „Bonner Nachrichten“)